Verordnung
über Bau und Betrieb der Eisenbahnen
(Eisenbahnverordnung, EBV)

vom 23. November 1983 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 18 Lichtraumprofil, weitere Räume 157

1 Das Licht­raum­pro­fil um­fasst den von der Grenz­li­nie fes­ter An­la­gen um­schrie­be­nen Raum und die Si­cher­heits­räu­me nach An­hang 1.

2 Die Grenz­li­nie fes­ter An­la­gen wird an­hand ei­ner ide­el­len Be­zugs­li­nie nach An­hang 1 be­stimmt; die­se Be­zugs­li­nie wird vom BAV im Ein­ver­neh­men mit den Ei­sen­bahn­un­ter­neh­men fest­ge­legt. In den von der Grenz­li­nie fes­ter An­la­gen um­schrie­be­nen Raum dür­fen, mit Aus­nah­me der funk­ti­ons­be­dingt not­wen­di­gen Tei­le der Ober­lei­tung, kei­ne fes­ten Ge­gen­stän­de hin­ein­ra­gen.

3 Si­cher­heits­räu­me des Licht­raum­pro­fils sind:

a.
der Fens­ter­raum;
b.
der Raum für den Schlupf­weg;
c.
der Raum für den Dienst­weg in der er­for­der­li­chen Brei­te;
d.
der Raum für of­fe­ne Tü­ren; und
e.
der Ober­lei­tungs­raum.

4 Wei­te­re Si­cher­heits­räu­me so­wie Räu­me für wei­te­re be­trieb­li­che und tech­ni­sche Be­dürf­nis­se sind im Ein­zel­fall fest­zu­le­gen.

5 Die Ei­sen­bahn­un­ter­neh­men be­stim­men für zu­sam­men­hän­gen­de Tei­le des Ei­sen­bahn­net­zes das der je­wei­li­gen Nut­zung ent­spre­chen­de Licht­raum­pro­fil und un­ter­brei­ten es dem BAV zur Ge­neh­mi­gung.

157 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 12. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859).

BGE

111 IB 169 () from 22. November 1985
Regeste: Fremdenpolizei: Umwandlung einer Saisonbewilligung in eine Jahresaufenthaltsbewilligung. - Ein Ausländer kann sich nicht auf die Meistbegünstigungsklausel eines alten Niederlassungsabkommens berufen, um die von der Schweiz gegenüber Italienern eingeräumten Vorteile bezüglich Aufenthalt und Niederlassung für sich geltend zu machen (E. 2). - Der Entscheid über die Unterstellung unter die Begrenzungsmassnahmen kann unabhängig vom Verfahrensweg, den die Fremdenpolizeibehörden eingeschlagen haben, Gegenstand einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht sein (E. 3). - Das in Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements vom 26. Oktober 1983 enthaltene Erfordernis des Kalenderjahres kann eine Art. 4 BV widersprechende Ungleichbehandlung bewirken (E. 4).

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