Verordnung
über Bau und Betrieb der Eisenbahnen
(Eisenbahnverordnung, EBV)

vom 23. November 1983 (Stand am 1. Januar 2021)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 6 Plangenehmigung für Bauten und Anlagen 58

1 Der Plan­ge­neh­mi­gung nach Ar­ti­kel 18 EBG un­ter­lie­gen die Plä­ne al­ler Bau­ten und An­la­gen, die ganz oder über­wie­gend dem Bau und Be­trieb ei­ner Ei­sen­bahn die­nen (Ei­sen­bahn­an­la­gen). Das Plan­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren rich­tet sich nach der VP­VE59.60

2 Mit der Plan­ge­neh­mi­gung stellt das BAV fest, dass die ge­neh­mig­ten Un­ter­la­gen die Er­stel­lung ei­ner vor­schrifts­kon­for­men Bau­te oder An­la­ge er­lau­ben.

3 Das BAV kann Un­ter­la­gen selbst prü­fen, oder durch fach­lich kom­pe­tente, un­ab­hän­gi­ge Per­so­nen (Sach­ver­stän­di­ge) prü­fen las­sen so­wie vom Ge­such­stel­ler Nach­wei­se und Prüf­be­rich­te Sach­ver­stän­di­ger ver­lan­gen.61

4 Es kann im Rah­men der Plan­ge­neh­mi­gung fest­le­gen, für wel­che Bau­ten oder An­la­gen oder Tei­le da­von Si­cher­heits­nach­wei­se nach Ar­ti­kel 8a ein­zu­rei­chen sind.62

5 ...63

6 Die Plan­ge­neh­mi­gung für Bau­ten und An­la­gen gilt als Bau­be­wil­li­gung.

58 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 12. April 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 20001386).

59 SR 742.142.1

60 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2014 (AS 2014 3169).

61 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Ju­li 2013 (AS 2013 1659).

62 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Ju­li 2010 (AS 2009 5991).

63 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, mit Wir­kung seit 1. Ju­li 2013 (AS 2013 1659).

BGE

122 II 103 () from 9. April 1996
Regeste: Eisenbahnrechtliche Plangenehmigung (kombiniertes Verfahren) für die SBB-Neubaustrecke Mattstetten-Rothrist (BAHN 2000). 1. Gewährleistung der Verkehrssicherheit bei einer Parallelführung von Eisenbahn und Nationalstrasse: - Geltungsbereich der Nationalstrassen- und Eisenbahngesetzgebung in bezug auf Fragen der Verkehrssicherheit (E. 2b); - Der Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung (Art. 1 Abs. 1 RPG) rechtfertigt grundsätzlich eine möglichst weitgehende Parallelführung zweier Verkehrsträger (E. 3); - Voraussetzungen für die Bewilligung von Bauten innerhalb der Baulinie einer Nationalstrasse (Art. 23 f. NSG; E. 4a und b); eisenbahnrechtliche Anforderungen an die Parallelführung von Bahn und Strasse (E. 5a); - Bei konkreten Zweifeln über die Gewährleistung der Verkehrssicherheit hat die Plangenehmigungsbehörde die Sicherheitsfrage unzweideutig zu klären und ausdrücklich zu beurteilen (E. 4c und 5). 2. Mikrobielle Immissionen auf einen unmittelbar an die Bahnstrecke angrenzenden Lebensmittelbetrieb durch den Bahnverkehr (offene Toilettensysteme, Aufwirbelung von Bodenstaub): - Tragweite der Anordnung, nur Züge mit geschlossenen Toilettensystemen verkehren zu lassen (E. 6b und c); - Ergibt sich aus gutachtlichen Erhebungen nicht mit Klarheit, ob der Bahnbetrieb zu unhaltbaren mikrobiellen Immissionen führen könnte, sind die gutachtlichen Feststellungen mit Blick auf allfällig zu treffende Vorkehren am Betriebsgebäude oder an der Bahnstrecke durch den Experten präzisieren zu lassen (E. 6d).

124 II 146 () from 13. März 1998
Regeste: Art. 18 EBG; Plangenehmigung für Eisenbahnanlagen (BAHN 2000, Neubaustrecke Mattstetten-Rothrist). Anforderungen an die Begründung von Plangenehmigungsverfügungen; Zulässigkeit von Verweisen auf Pläne im Verfügungsdispositiv (E. 2). Kompetenz der Plangenehmigungsbehörde zur Anordnung von Projektänderungen; es genügt, solche Projektänderungen nachträglich öffentlich aufzulegen (E. 3). Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Rodungsbewilligungen bei verfügten Projektänderungen und (auch) die Waldfrage betreffenden nachlaufenden Bewilligungsverfahren (E. 4). Allgemeine Gesichtspunkte bei der Beurteilung von Linienführungen (E. 5a, 6a und 6c). Überprüfung der Linienführung aus der Sicht des Landschafts-, Lärm- und Gewässerschutzes, der Wildbiologie und der Landwirtschaft (E. 5 und 6).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden