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Art. 15t Fachliche Anforderungen
1 Risikobewertungsstellen, benannte beauftragte Stellen und Sachverständige müssen im Prüfungsbereich Fachkenntnisse und Erfahrung haben, die der Komplexität und der Sicherheitsrelevanz des zu prüfenden Vorhabens angemessen sind. 2 Sie müssen eine geeignete Ausbildung nachweisen und vergleichbare Prüfungsobjekte selbst realisiert oder begutachtet haben. 3 Für Risikobewertungsstellen gelten zudem die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013147 genannten Anforderungen.148 4 Für Risikobewertungsstellen, die für ausschliesslich den Inlandsmarkt betreffende Änderungen beigezogen werden, gilt Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013.149 5 Für benannte beauftragte Stellen gelten zudem die in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797150 genannten Anforderungen.151 147 Siehe Fussnote zu Art. 5g. 148 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859). 149 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019 (AS 2019 3571). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859). 150 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4. 151 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 2859). |