Verordnung
über Bau und Betrieb der Eisenbahnen
(Eisenbahnverordnung, EBV)


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Art. 29 Schutzmassnahmen gegen elektrische Einflüsse

Es sind ge­eig­ne­te Schutz­mass­nah­men ge­gen die Ge­fah­ren und schä­di­gen­den Ein­flüs­se des elek­tri­schen Stro­mes zu tref­fen.

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