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Art. 77 Bremsordnung
1 Die Funktionsfähigkeit der automatischen Bremse ist nach dem Bilden der Züge und in der Regel nach Änderungen in deren Zusammensetzung zu prüfen. 2 Die Wirkung der Bremsen eines Zuges muss den betrieblichen Erfordernissen entsprechen. 3–5 …219 219 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Juli 2012 (AS 2011 6233). |