Art. 15o Geltung europäischer und ausländischer Bewilligungen 175
1Wer ein Fahrzeug in der Schweiz und in der Europäischen Union in Verkehr bringen will, benötigt eine Bewilligung der ERA, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht. 2Von der ERA oder einer ausländischen Behörde für den Betrieb auf interoperablen Strecken zugelassene Fahrzeuge benötigen keine zusätzliche Bewilligung des BAV, wenn sie vollständig durch die TSI spezifiziert sind. 3Von der ERA für den Betrieb auf interoperablen Strecken zugelassene Fahrzeuge, die nicht vollständig durch die TSI spezifiziert sind, benötigen keine zusätzliche Bewilligung des BAV, wenn dieses gegenüber der ERA die Einhaltung der von der Schweiz notifizierten nationalen Vorschriften bestätigt hat. 4 Bei Fahrzeugen, für die ergänzende nationale Bestimmungen gelten, wird die Einhaltung der TSI sowie übereinstimmender nationaler Anforderungen nicht überprüft, soweit dies aus der Betriebsbewilligung oder Prüfung der ERA oder einer ausländischen Behörde hervorgeht. 175 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181). |