Verordnung
über Bau und Betrieb der Eisenbahnen
(Eisenbahnverordnung, EBV)


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Art. 22 Sicherheitszeichen

Die Grenz­punk­te der Nutz­län­ge von Sta­ti­ons­glei­sen sind mit Si­cher­heits­zei­chen zu kenn­zeich­nen. Aus­ge­nom­men sind Stras­sen­bah­nen und An­la­gen mit si­gnal­mäs­sig ge­si­cher­ten Ran­gier­fahr­stras­sen.

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