Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
|
Art. 23 Abstände von Strassen
1 Wo Bahnlinie und Strasse parallel verlaufen, ist für Neuanlagen von Bahnen oder Strassen zwischen dem Rand des nächsten Fahrstreifens und der nächsten Gleisachse genügend Abstand einzuhalten. 2 …217 3 Das Bahntrassee muss gegenüber einer parallel verlaufenden Strasse sichtbar abgegrenzt sein. 217 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2009 5991). |