Verordnung
über Bau und Betrieb der Eisenbahnen
(Eisenbahnverordnung, EBV)


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Art. 3 Berücksichtigung anderer Interessen

1 Den Be­lan­gen der Raum­pla­nung, des Um­welt­schut­zes und des Na­tur- und Hei­mat­schut­zes ist be­reits bei der Pla­nung und Pro­jek­tie­rung Rech­nung zu tra­gen.

2 Die Be­dürf­nis­se der Be­hin­der­ten sind an­ge­mes­sen zu be­ach­ten.

BGE

130 V 526 () from 8. November 2004
Regeste: a Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 310 Abs. 1 SchKG: Verbindlichkeit des bestätigten Nachlassvertrages. Der bestätigte Nachlassvertrag kann privilegierten Forderungen, die nicht eingegeben wurden, entgegengehalten werden. Er kann der Auffangeinrichtung entgegengehalten werden, welche, um ihre Rechte zu wahren, ihre Forderung hätte eingeben und nötigenfalls die Mitwirkung des Sachwalters (Art. 300 und 301 SchKG) verlangen müssen (Erw. 2 und 4.4).

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