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Art. 5l Sicherheitsnachweis 67
1 Zum Nachweis der Sicherheit und Vorschriftskonformität muss die Infrastrukturbetreiberin oder der Halter des Fahrzeugs dokumentieren, dass die Eisenbahnanlage oder das Fahrzeug:
2 Die Dokumentation ist durch Fachleute zu erstellen und durch diese zu unterzeichnen. 3 Zum Nachweis der Sicherheit und Vorschriftskonformität sind bei Vorhaben mit hoher Sicherheitsrelevanz Prüfungen durch Sachverständige erforderlich. Das BAV kann insbesondere dann auf solche Prüfungen verzichten, wenn sie nicht dazu beitragen können, Fehler mit Auswirkungen auf die Sicherheit zu vermeiden. 4 Zum Nachweis der vorschrifts- und verfügungskonformen Ausführung gehört eine Erklärung der Infrastrukturbetreiberin oder des Halters des Fahrzeugs. Diese Erklärung kann sich auf Erklärungen der Hersteller stützen. 67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181). |
