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Art. 5m Sicherheitsbericht und Risikobewertung 68
1 Schlägt eine Person nach Artikel 3 Ziffer 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/201369 eine Änderung vor, so muss sie einen Sicherheitsbericht erstellen. 2 Sie muss den Sicherheitsbericht auf eine Umfeld- und Sicherheitsanalyse stützen, in der die Risiken ermittelt werden, welche aus dem Vorhaben für Bau und Betrieb entstehen können; dabei sind alle sicherheitsrelevanten Aspekte der Eisenbahnanlage und ihrer Umgebung beziehungsweise des Fahrzeugs zu berücksichtigen und die erforderlichen Massnahmen zu definieren. 3 Sie muss im Sicherheitsbericht zudem darlegen, ob es sich um eine signifikante Änderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 handelt. 4 Sie muss eine Risikobewertung mit dem Risikomanagementverfahren nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 durchführen, wenn die Änderung signifikant ist. Zusätzlich ist ein Sicherheitsbewertungsbericht einer Risikobewertungsstelle erforderlich. 68 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 181). 69 Siehe Fussnote zu Art. 5g Bst. b. |
