Verordnung des EDI
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Art. 2 Zusätzliche Gesundheitsgarantien
(Art. 5 Abs. 3 EDAV-DS) 1 Für die Einfuhr sind die folgenden zusätzlichen Gesundheitsgarantien zu erbringen:
2 Die Gesundheitsgarantien nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden nur anerkannt, wenn die Voraussetzungen nach Anhang 2 erfüllt sind. |