Verordnung des EDI
über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und
Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten,
Island und Norwegen sowie Nordirland1
(EDAV-EU-EDI)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 270).


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Art. 1 Harmonisierte Bedingungen zum innergemeinschaftlichen Verkehr

(Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 3 Bst. a und 25 Abs. 1 Bst. a EDAV-EU)

Die mass­ge­ben­den Er­las­se der Eu­ro­päi­schen Uni­on (EU) über die har­mo­ni­sier­ten Be­din­gun­gen zum inner­ge­mein­schaft­li­chen Ver­kehr sind in An­hang 1 auf­ge­führt.

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