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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht)
vom 28. November 2014 (Stand am 18. Februar 2021)
Art. 30Massnahmen des grenztierärztlichen Dienstes
1 Sind bei Heimtieren aus Drittstaaten, die über einen Landesflughafen ein- oder durchgeführt werden, die Voraussetzungen für die Ein- oder Durchfuhr nicht erfüllt, so weist der grenztierärztliche Dienst die Tiere zurück.
2 Können die Tiere nicht unverzüglich zurückgewiesen werden, so müssen sie abgesondert werden; das Risiko dieser Massnahme trägt die Halterin, der Halter oder die ermächtigte Person.
3 Werden die Tiere nicht innerhalb von zehn Tagen wieder ausgeführt, so können sie eingezogen und getötet werden.