Verordnung
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Art. 24 Kontrolle der Einhaltung der Ein- und Durchfuhrbestimmungen
Bei der Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen kontrolliert das BAZG die Einhaltung der Einfuhrbestimmungen, bei der Durchfuhr die Einhaltung der Durchfuhrbestimmungen. |