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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht)
vom 28. November 2014 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 31
1 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt des Kantons oder des grenztierärztlichen Diensts meldet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde festgestellte Widerhandlungen gegen die Tierseuchen- oder die Tierschutzgesetzgebung insbesondere betreffend:
a.
die Identität und die Herkunft von Tieren;
b.
den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier.
2 Bei der widerrechtlichen Ein- oder Durchfuhr leitet die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde oder das BLV eine Strafverfolgung ein. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen die Zollvorschriften vor, so leitet das BAZG eine Strafverfolgung ein.
3 Das BAZG eröffnet und vollstreckt auf Ersuchen des BLV oder der zuständigen kantonalen Behörden die Strafbescheide und -verfügungen wegen Widerhandlungen, die vom BAZG untersucht wurden.