Verordnung
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Art. 4 Zur Zulage berechtigende Flächen
1 Die Getreidezulage wird ausgerichtet für Flächen mit den Kulturen Weizen, Dinkel, Roggen, Emmer, Einkorn, Gerste, Hafer, Triticale, Reis, Hirse, Sorghum sowie Mischungen dieser Getreidearten. 2 Sie wird auch für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 17 Absatz 2 LBV10 ausgerichtet. 3 Keine Zulage wird ausgerichtet für:
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