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Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG)1
vom 24. Juni 1902 (Stand am 1. Januar 2021)
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Telekommunikationsunternehmungsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2480; BBl 1996 III 1306).
1 Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen, insbesondere:
a.
das Verfahren zur Erhebung der Gebühren;
b.
die Höhe der Gebühren;
c.
die Haftung im Falle mehrerer Gebührenpflichtiger;
d.
die Verjährung von Gebührenforderungen.
2 Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.
3 Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung, der Kontrolle oder der Dienstleistung gerechtfertigt ist.
14 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865).