1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, sofern nicht nach dem Strafgesetzbuch97 eine schwerere Strafe verwirkt ist, wer vorsätzlich:
- a.98
- als Betriebsinhaber eine elektrische Anlage ohne die nach Artikel 16 erforderliche Plangenehmigung erstellt, ändert oder sie erstellen oder ändern lässt;
- b.
- eine elektrische Anlage, die auf Weisung der zuständigen Kontrollstelle wegen gefährlicher Mängel spannungslos gemacht worden ist, eigenmächtig in Betrieb setzt oder setzen lässt;
- c.99
- ein elektrisches Gerät, das die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit nicht erfüllt, importiert, anbietet oder auf dem Markt bereitstellt;
- d.100
- ein elektrisches Gerät oder eine ortsfeste Anlage, das oder die die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit nicht erfüllt, in Betrieb nimmt, erstellt oder verwendet.
2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.101
2bis Fällt eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974102 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.103
3 Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsvorschriften, durch welche bestimmte Tätigkeiten bewilligungspflichtig erklärt werden, mit den gleichen Strafen bedrohen.
96Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 3425; BBl 2005 1611).
97 SR 311.0
98 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865).
99 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559).
100 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559).
101 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865).
102 SR 313.0
103 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865).