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Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG)1
vom 24. Juni 1902 (Stand am 1. September 2023)
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Telekommunikationsunternehmungsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2480; BBl 1996 III 1306).
Art. 15i
1 Die Unternehmung erarbeitet unter Einbezug der betroffenen Kantone in der Regel mindestens zwei Korridorvarianten und reicht dem BFE die erforderlichen Unterlagen ein.
2 Die Begleitgruppe empfiehlt dem BFE aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung einen Planungskorridor und eine anzuwendende Übertragungstechnologie.
3 Der Bundesrat setzt den Planungskorridor fest und bestimmt die anzuwendende Übertragungstechnologie.
4 Bei der Wahl der anzuwendenden Übertragungstechnologie sind die Auswirkungen auf den Raum und die Umwelt, die technischen Aspekte und die Wirtschaftlichkeit gegeneinander abzuwägen.