Bundesgesetz
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Art. 2371
Gegen die Verfügungen der Genehmigungsbehörden nach Artikel 16 und der Kontrollstellen nach Artikel 21 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. 71 Fassung gemäss Anhang Ziff. 72 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). BGE
108 IB 245 () from 12. Mai 1982
Regeste: Art. 103 OG, Art. 6 und 48 lit. a VwVG; Art. 15 Abs. 2 ELG u. 33/35 EntG. Werke im öffentlichen Interesse; Legitimation der Privaten im Plangenehmigungs- und Einspracheverfahren. Zur Teilnahme am Plangenehmigungs- und Einspracheverfahren sind auch jene Privaten befugt, die durch das projektierte öffentliche Werk in ihren bloss tatsächlichen Interessen berührt sind. Sieht das Gesetz zwei getrennte Verfahren vor - einerseits das sog. technische Plangenehmigungsverfahren, andererseits das Einspracheverfahren gemäss Enteignungsgesetz -, sind die Privaten jedenfalls in einem der Verfahren zuzulassen. Wurden sie vom technischen Plangenehmigungsverfahren ausgeschlossen, so ist für sie ein Einspracheverfahren gemäss Enteignungsgesetz durchzuführen, unabhängig davon, ob Enteignungen notwendig sind oder nicht; ein abgekürztes Verfahren im Sinne von Art. 33 EntG fällt in diesem Falle in der Regel ausser Betracht. Anwendung auf die Plangenehmigung für eine Starkstromleitung. |