Bundesgesetz
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Art. 15b23
1 Eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher kann als Freileitung oder Erdkabel ausgeführt werden. 2 Sind gestützt auf die Umweltschutzgesetzgebung und die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung Ersatzmassnahmen vorzunehmen, so kann die Unternehmung der Genehmigungsbehörde nach Artikel 16 Absatz 2 beantragen, andere Unternehmungen zur Vornahme dieser Massnahmen an Starkstromanlagen zu verpflichten, die diesen anderen Unternehmungen gehören und die sich in der Regel innerhalb des betreffenden Planungsgebietes befinden müssen. 3 Die betroffenen Unternehmungen werden dafür von der beantragenden Unternehmung voll entschädigt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 23 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). |