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Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG)1
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Telekommunikationsunternehmungsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2480; BBl 1996 III 1306).
1 Eine Leitung (50 Hz) des Verteilnetzes mit einer Nennspannung von unter 220 kV ist als Erdkabel auszuführen, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, die Zugänglichkeit jederzeit innert üblicher Frist gewährleistet werden kann und die Gesamtkosten im Vergleich zu den Gesamtkosten der Ausführung als Freileitung einen bestimmten Faktor (Mehrkostenfaktor) nicht übersteigen.
2 Der Mehrkostenfaktor beträgt höchstens 3,0. Der Bundesrat legt den Mehrkostenfaktor und eine einheitliche Berechnungsmethode zum Kostenvergleich fest. Bei der Festlegung des Mehrkostenfaktors berücksichtigt er Kriterien wie die Änderung des Verkabelungsgrades, die Auswirkungen auf die Netznutzungsentgelte und die Kosten für die Erdverkabelung. Er kann den Mehrkostenfaktor jeweils zeitgleich mit der Genehmigung eines neuen Szenariorahmens nach Artikel 9aAbsatz 4 StromVG25 anpassen.
3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass:
a.
trotz Überschreitung des Mehrkostenfaktors eine teilweise oder vollständige Erdverkabelung vorgenommen werden kann, wenn ein Dritter die den Mehrkostenfaktor überschreitenden Kosten trägt;
b.
trotz Einhaltung oder Unterschreitung des Mehrkostenfaktors teilweise oder vollständig eine Freileitung erstellt werden muss, wenn dadurch insgesamt weniger Nachteile für Raum und Umwelt entstehen.
24 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2020 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865).