Bundesgesetz
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Art. 15d26
1 Die Versorgung mit elektrischer Energie ist von nationalem Interesse. 2 Die Anlagen des Übertragungsnetzes sind von nationalem Interesse, insbesondere im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196627 über den Natur- und Heimatschutz (NHG). 3 Der Bundesrat kann einzelnen Leitungen, die nicht zum Übertragungsnetz gehören, aber mit einer Nennspannung von über 36 kV betrieben werden, ebenfalls nationales Interesse beimessen, wenn sie für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit einzelner Landesteile oder national bedeutender Infrastrukturen zwingend erforderlich sind oder Produktionsanlagen von nationalem Interesse anschliessen. 4 Hat die Genehmigungsbehörde nach Artikel 16 Absatz 2 über die Bewilligung eines Vorhabens, das eine Anlage nach Absatz 2 oder 3 betrifft, zu entscheiden, so ist das nationale Interesse an der Realisierung dieser Vorhaben bei der Interessenabwägung als gleichrangig zu betrachten mit anderen nationalen Interessen. Betrifft das Vorhaben ein Objekt, das in einem Inventar nach Artikel 5 NHG aufgeführt ist, darf ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung in Erwägung gezogen werden. 26 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). |