Bundesgesetz
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Art. 15e
1 Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, müssen in einem Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 197929 festgesetzt werden. 2 Der Bundesrat regelt die Ausnahmen von der Sachplanpflicht. |