Bundesgesetz
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Art. 15f
1 Das BFE entscheidet, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss. 2 Es hört dazu vorgängig die zuständigen Fachstellen des Bundes und der betroffenen Kantone an. Es kann mit diesen Fachstellen vereinbaren, dass diese für einfache Fälle nicht angehört werden müssen. 3 Der Sachplan ist innert zweier Jahre zu erarbeiten. Der Bundesrat setzt für die einzelnen Verfahrensschritte Fristen fest. |