Bundesgesetz
|
Art. 18a61
1 Die Projektierungszonen können für eine Dauer von längstens fünf Jahren festgesetzt werden. Die Geltungsdauer kann um höchstens drei Jahre verlängert werden. Ist eine Projektierungszone hinfällig geworden, so kann eine neue Projektierungszone mit ganz oder teilweise gleichem Perimeter festgelegt werden. 2 Das BFE hebt eine Projektierungszone von Amtes wegen oder auf Antrag der Unternehmung, des betroffenen Kantons, der betroffenen Gemeinde oder des betroffenen Grundeigentümers auf, wenn feststeht, dass die geplante Leitung nicht ausgeführt wird. 3 Verfügungen über die Aufhebung von Projektierungszonen sind in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen. 61 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). |