Bundesgesetz
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Art. 18c63
1 In den Projektierungszonen, zwischen Baulinien sowie zwischen Baulinien und Starkstromanlagen dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, die deren Zweck widersprechen. Ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt oder der Beseitigung von Gefahren und schädlichen Einwirkungen dienen. 2 Das BFE kann nach Anhörung der Unternehmung ausnahmsweise seine Zustimmung zu weitergehenden Vorkehren erteilen, wenn der Grundeigentümer auf jede spätere Entschädigung des entstandenen Mehrwerts verzichtet. 3 In den festgelegten oder beantragten Projektierungszonen und innerhalb der festgelegten oder beantragten Baulinien dürfen die Unternehmungen vorbereitende Handlungen vornehmen. Artikel 15 EntG64 gilt sinngemäss. 63 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). |