Bundesgesetz
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Art. 18d65
1 Führt die Festlegung von Projektierungszonen oder Baulinien zu einer Eigentumsbeschränkung, die einer Enteignung gleichkommt, so sind die Grundeigentümer dafür voll zu entschädigen. Für die Bemessung der Entschädigung sind die Verhältnisse bei Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung massgebend. 2 Entschädigungspflichtig ist die Unternehmung. 3 Der Betroffene hat seine Ansprüche innerhalb von zehn Jahren nach Wirksamwerden der Eigentumsbeschränkung schriftlich der Unternehmung anzumelden. Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so ist nach den Artikeln 57–75 EntG66 vorzugehen. 4 Es werden nur angemeldete Ansprüche behandelt. Nachträgliche Einsprachen gegen die Beschränkung des Grundeigentums sowie Begehren um Änderung von Projektierungszonen und von Baulinien sind ausgeschlossen. 5 Die Entschädigung wird vom Zeitpunkt an verzinst, in dem die Eigentumsbeschränkung wirksam wird. 65 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). |