Bundesgesetz
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Art. 26a74
1 Die Betriebsinhaber dokumentieren gemäss den Vorgaben des BFE ihre elektrischen Anlagen mit einer Nennspannung von über 36 kV in Form von Geodaten und stellen die Geodaten dem BFE zu. 2 Das BFE erstellt eine Gesamtsicht; diese ist öffentlich zugänglich. 3 Der Bundesrat kann elektrische Anlagen mit einer Nennspannung von bis 36 kV ebenfalls der Dokumentationspflicht nach Absatz 1 unterstellen. Er bestimmt die Berechtigungen zum Zugriff auf diese Daten. 74 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349; BBl 2016 3865). |