Bundesgesetz
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Art. 56104
1 Wer trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer auf Grund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt, wird mit Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft. 2 Vorbehalten bleibt die Überweisung an den Strafrichter auf Grund von Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuches105. 104Fassung gemäss Ziff. 12 des Anhangs zum BG vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993). |