Bundesgesetz
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Art. 57106
1 Das Bundesgesetz vom 22. März 1974107 über das Verwaltungsstrafrecht findet Anwendung. Für die Verfolgung und die Beurteilung von Widerhandlungen gegen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sowie für den Vollzug der Entscheide zuständige Verwaltungsbehörde ist:
2 Das UVEK kann dem Inspektorat entweder nur die Untersuchung von Widerhandlungen nach den Artikeln 55 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie 56 oder die Untersuchung und die Beurteilung solcher Widerhandlungen übertragen. 3 Absatz 1 ist für die Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde nach Artikel 56 sinngemäss anwendbar. 4 Wird beim Bau oder Betrieb von Eisenbahnen oder anderen öffentlichen konzessionierten Transportunternehmen eine in den Aufsichtsbereich der Eisenbahnaufsichtsbehörde fallende Widerhandlung im Sinne der Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie 56 begangen, so wird die Strafverfolgung auf Anzeige dieser Behörde eingeleitet. Die Zuständigkeit zur Strafverfolgung richtet sich nach Artikel 88a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957108. 106 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). |