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Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 15Frist für die Geltendmachung von Krankheits- und Behinderungskosten
Krankheits- und Behinderungskosten werden vergütet, wenn:
a.
die Vergütung innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht wird; und
b.
die Kosten in einem Zeitabschnitt entstanden sind, während dem die antragstellende Person die Voraussetzungen nach den Artikeln 4–6 erfüllte.