Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG)

vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 11 Anrechenbare Einnahmen

1 Als Ein­nah­men wer­den an­ge­rech­net:

a.45
zwei Drit­tel der Er­w­erb­sein­künf­te in Geld oder Na­tu­ra­li­en, so­weit sie bei al­lein­ste­hen­den Per­so­nen jähr­lich 1000 Fran­ken und bei Ehe­paa­ren und Per­so­nen mit ren­ten­be­rech­tig­ten Wai­sen oder mit Kin­dern, die einen An­spruch auf ei­ne Kin­der­ren­te der AHV oder IV be­grün­den, 1500 Fran­ken über­stei­gen; bei Ehe­gat­ten oh­ne An­spruch auf Er­gän­zungs­leis­tun­gen wird das Er­w­erb­sein­kom­men zu 80 Pro­zent an­ge­rech­net; bei in­va­li­den Per­so­nen mit ei­nem An­spruch auf ein Tag­geld der IV wird es voll an­ge­rech­net;
b.46
Ein­künf­te aus be­weg­li­chem und un­be­weg­li­chem Ver­mö­gen ein­sch­liess­lich des Jah­res­werts ei­ner Nutz­nies­sung oder ei­nes Wohn­rechts oder des Jah­res­miet­werts ei­ner Lie­gen­schaft, an der die Be­zü­ge­rin oder der Be­zü­ger oder ei­ne an­de­re Per­son, die in die Be­rech­nung der Er­gän­zungs­leis­tun­gen ein­ge­schlos­sen ist, Ei­gen­tum hat und von min­des­tens ei­ner die­ser Per­so­nen be­wohnt wird;
c.47
ein Fünf­zehn­tel, bei Al­ters­rent­ne­rin­nen und Al­ters­rent­nern ein Zehn­tel des Rein­ver­mö­gens, so­weit es bei al­lein­ste­hen­den Per­so­nen 30 000 Fran­ken, bei Ehe­paa­ren 50 000 Fran­ken und bei ren­ten­be­rech­tig­ten Wai­sen so­wie bei Kin­dern, die einen An­spruch auf ei­ne Kin­der­ren­te der AHV oder IV be­grün­den, 15 000 Fran­ken über­steigt; hat die Be­zü­ge­rin oder der Be­zü­ger oder ei­ne Per­son, die in die Be­rech­nung der Er­gän­zungs­leis­tun­gen ein­ge­schlos­sen ist, Ei­gen­tum an ei­ner Lie­gen­schaft, die min­des­tens von ei­ner die­ser Per­so­nen be­wohnt wird, so ist nur der 112 500 Fran­ken über­stei­gen­de Wert der Lie­gen­schaft beim Ver­mö­gen zu be­rück­sich­ti­gen;
d.
Ren­ten, Pen­sio­nen und an­de­re wie­der­keh­ren­de Leis­tun­gen, ein­sch­liess­lich der Ren­ten der AHV und der IV;
e.
Leis­tun­gen aus Ver­pfrün­dungs­ver­trag und ähn­li­chen Ver­ein­ba­run­gen;
f.
Fa­mi­li­en­zu­la­gen;
g.48
...
h.
fa­mi­li­en­recht­li­che Un­ter­halts­bei­trä­ge;
i.49
die Prä­mi­en­ver­bil­li­gung für die Zeit­span­ne, für die rück­wir­kend ei­ne Er­gän­zungs­leis­tung aus­ge­rich­tet wird.

1bis In Ab­wei­chung von Ab­satz 1 Buch­sta­be c ist nur der 300 000 Fran­ken über­stei­gen­de Wert der Lie­gen­schaft beim Ver­mö­gen zu be­rück­sich­ti­gen:

a.
wenn ein Ehe­paar oder ei­ner der Ehe­gat­ten Ei­gen­tum an ei­ner Lie­gen­schaft hat, die von ei­nem der Ehe­gat­ten be­wohnt wird, wäh­rend der an­de­re im Heim oder Spi­tal lebt; oder
b.
wenn ei­ne Per­son Be­zü­ge­rin ei­ner Hilflo­sen­ent­schä­di­gung der AHV, IV, Un­fall­ver­si­che­rung oder Mi­li­tär­ver­si­che­rung ist und ei­ne Lie­gen­schaft be­wohnt, an der sie oder ihr Ehe­gat­te Ei­gen­tum hat.50

2 Für in Hei­men oder Spi­tä­lern le­ben­de Per­so­nen kön­nen die Kan­to­ne den Ver­mö­gens­ver­zehr ab­wei­chend von Ab­satz 1 Buch­sta­be c fest­le­gen. Die Kan­to­ne kön­nen den Ver­mö­gens­ver­zehr auf höchs­tens einen Fünf­tel er­hö­hen.

3 Nicht an­ge­rech­net wer­den:

a.
Ver­wand­ten­un­ter­stüt­zun­gen nach den Ar­ti­keln 328–330 des Zi­vil­ge­setz­­bu­ches51;
b.
Un­ter­stüt­zun­gen der öf­fent­li­chen So­zi­al­hil­fe;
c.
öf­fent­li­che oder pri­va­te Leis­tun­gen mit aus­ge­spro­che­nem Für­sor­ge­cha­rak­ter;
d.
Hilflo­sen­ent­schä­di­gun­gen der So­zi­al­ver­si­che­run­gen;
e.
Sti­pen­di­en und an­de­re Aus­bil­dungs­bei­hil­fen;
f.52
As­sis­tenz­bei­trä­ge der AHV oder der IV;
g.53
Bei­trä­ge der ob­li­ga­to­ri­schen Kran­ken­pfle­ge­ver­si­che­rung an die Pfle­ge­leis­tun­gen in ei­nem Heim, wenn in der Ta­ges­ta­xe kei­ne Pfle­ge­kos­ten nach dem KVG54 be­rück­sich­tigt wer­den.

4 Der Bun­des­rat be­stimmt die Fäl­le, in de­nen die Hilflo­sen­ent­schä­di­gun­gen der So­zi­al­ver­si­che­run­gen als Ein­nah­men an­ge­rech­net wer­den.

45 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Re­form), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

46 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Re­form), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

47 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Re­form), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

48 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Re­form), mit Wir­kung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

49 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Re­form), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

50 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 2 des BG vom 13. Ju­ni 2008 über die Neu­ord­nung der Pfle­ge­fi­nan­zie­rung (AS 2009 3517; BBl 20052033). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Re­form), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

51 SR 210

52 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Re­vi­si­on, ers­tes Mass­nah­men­pa­ket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).

53 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Re­form), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

54 SR 832.10

BGE

135 II 265 (2C_577/2008) from 24. März 2009
Regeste: Art. 1 lit. c FZA, Art. 24 Abs. 1, 2 und 8 Anhang I FZA, Art. 16 VEP; Aufenthaltsrecht für Personen, die im Aufenthaltsstaat keine Erwerbstätigkeit ausüben; "ausreichende" finanzielle Mittel. Rechtliche Grundlagen des genannten Aufenthaltsrechts (E. 2). Die Regelung über die ökonomischen Aufenthaltsvoraussetzungen hat zum Zweck zu vermeiden, dass die öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaates über Gebühr belastet werden. Das ist gewährleistet, ohne dass es darauf ankäme, aus welcher Quelle, einer eigenen oder einer fremden, die Existenzmittel des Betroffenen stammen (E. 3.1-3.3). Ohne weiteres zulässig ist es jedoch zu prüfen, ob die Drittmittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen (E. 3.4). Muss der Betroffene dann doch Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beanspruchen, besteht das Aufenthaltsrecht nach Massgabe von Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA nicht mehr fort und es können aufenthaltsbeendende Massnahmen eingeleitet werden (E. 3.5 und 3.6). Mit diesem Ergebnis steht nicht in Widerspruch, dass nach gefestigter Rechtsprechung Ergänzungsleistungen im schweizerischen Ausländerrecht nicht zur Sozialhilfe gehören (E. 3.7).Vorliegend sind die Voraussetzungen der Aufenthaltserteilung erfüllt, jedenfalls so lange, als nicht dennoch Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beansprucht werden (E. 3.8).

136 V 216 (8C_972/2009) from 27. Mai 2010
Regeste: Art. 31 IVG; Art. 17 Abs. 1 ATSG; Rentenrevision. Die in Art. 31 IVG ("Herabsetzung oder Aufhebung der Rente") im Rahmen der rentenrevisionsrechtlichen Überprüfung vorgesehenen Einkommensfreibeträge finden nur Anwendung, wenn die Rentenbezügerin oder der Rentenbezüger neu ein tatsächliches Invalideneinkommen erzielt bzw. ein höheres Erwerbseinkommen generiert, nicht aber für den Fall, dass ein rein hypothetischer Verdienst angerechnet wird (E. 5).

137 II 328 (2C_673/2010) from 9. März 2011
Regeste: Art. 24 lit. d und h DBG; Art. 2 und 9 ff. ELG; Steuerbefreiung von Unterstützungsleistungen. Nach Art. 24 lit. d DBG ist mittellosen Personen gewährte Unterstützung von der Steuer befreit, wenn der Leistungsempfänger bedürftig ist und die Leistungserbringerin die Leistung für Beistandszwecke sowie unentgeltlich entrichtet. Art. 24 DBG bezieht sich auf jede Art von Einkünften (E. 4). Steuerbefreit sind alle Unterstützungsleistungen aus privaten Mitteln, die insgesamt und zusammengerechnet mit den anderen Einkünften des Steuerpflichtigen das anrechenbare Einkommen nach ELG nicht übersteigen, allfällige darüber hinausgehende kantonale Leistungen inbegriffen (E. 5). Zusammenspiel der Befreiungsgründe gemäss lit. d und h des Art. 24 DBG (E. 5.4).

138 III 548 (9C_928/2011) from 9. Juli 2012
Regeste: Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG und Art. 17 Abs. 5 ELV; Art. 4 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB); Verzichtsvermögen. Ob der Verkauf einer Liegenschaft (bestehend u.a. aus Wiesland mit Wohnhaus und einem Kleingebäude, Acker, Wiese, Weide, Hoch- und Flachmoor einschliesslich weiterer verpachteter Parzellen mit Acker-, Wies- und Weidland) an ein erbberechtigtes Kind zum Ertragswert einen Vermögensverzicht darstellt, hängt in erster Linie davon ab, ob es sich dabei um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des bäuerlichen Bodenrechts handelt (E. 7).

138 V 9 (9C_501/2011, 9C_508/2011) from 19. Dezember 2011
Regeste: Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG; Art. 12 Abs. 1 ELV; Mietwert der selbstbewohnten Liegenschaft als anrechenbare Einnahme. EL-rechtlich als Einkommen anzurechnen ist nicht der gekürzte steuerliche Mietwert einer selbstbewohnten Liegenschaft, sondern der nach Massgabe des kantonalen Steuerrechts (subsidiär: nach DBG) ermittelte ungekürzte Mietwert (E. 2.2, 3 und 4). Der Verweis in Art. 12 Abs. 1 ELV umfasst nur die steuerrechtlichen Grundsätze, nicht aber die - teilweise erheblich differierenden - kantonalen Regelungen bezüglich der prozentualen Besteuerung (E. 4).

138 V 17 (9C_495/2011) from 23. Dezember 2011
Regeste: Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG; Art. 12 ELV; Begrenzung des Abzugs von Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen. Die Schranke des Bruttoertrages der Liegenschaft gilt für die Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen zusammen (E. 4.2.1). Bei Personen, die in ihrer eigenen Wohnung oder in ihrem Haus leben, entspricht der den Abzug von Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen begrenzende Bruttoertrag der Liegenschaft dem Mietwert der Liegenschaft vor einer allfälligen prozentualen Kürzung wegen Selbstnutzung nach der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton oder allenfalls nach derjenigen über die direkte Bundessteuer (E. 4.2.3).

138 V 169 (9C_614/2011) from 15. März 2012
Regeste: Art. 9 Abs. 1, 2 und 4 ELG; Art. 14a Abs. 2 ELV; Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB; Berücksichtigung eines in natura geleisteten Kindesunterhalts (Betreuung) in der EL-Berechnung des nicht sorgeberechtigten Konkubinatspartners. Einnahmen und Ausgaben gemeinsamer Kinder eines Konkubinatspaars werden beim rentenberechtigten Elternteil berücksichtigt (E. 2.2; vgl. BGE 137 V 434). Im Hinblick auf die Naturalunterhaltsleistung des EL-ansprechenden Kindsvaters wird diesem eine hypothetische Entschädigung der vollerwerbstätigen Mutter (im Umfang des durch eine EL-Schattenrechnung zu ermittelnden Einnahmenüberschusses) angerechnet. Die hypothetische Entschädigung tritt in der EL-Berechnung an die Stelle eines anrechenbaren Mindesteinkommens gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV (E. 3).

138 V 377 (9C_197/2012) from 7. September 2012
Regeste: Art. 25a Abs. 5 KVG; Restfinanzierung der Pflegekosten; Zuständigkeit und Verfahren. Die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden, sofern diese nach Eintritt eines Leistungsfalles erhoben werden (E. 2). Ob eine kantonale Kompetenz zur Verfahrensregelung im Bereich der Restfinanzierung von Pflegeleistungen besteht, wird offengelassen. Grundsätzlich sprechen überzeugende Gründe - namentlich die Nähe zu den Ergänzungsleistungen - für die Anwendbarkeit der verfahrensrechtlichen Bestimmungen von Art. 56 ff. ATSG. Diese Lösung war im Kanton St. Gallen auch vom Gesetzgeber gewollt (E. 5).

139 V 307 (9C_882/2012) from 15. Mai 2013
Regeste: Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG; Art. 8 Abs. 1 ELV; Berechnung der Ergänzungsleistung für eine Person, die Taggelder der Invalidenversicherung bezieht. BGE 119 V 189 ist auch nach Inkrafttreten des ELG vom 6. Oktober 2006 massgebend. In die Berechnung der Ergänzungsleistung einbezogen werden einzig Kinder, die Anspruch auf eine Waisenrente haben oder Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen (somit nicht die Kinder von IV-Taggeldbezügern; E. 6).

139 V 358 (9C_20/2013) from 26. Juni 2013
Regeste: Art. 9 Abs. 1, Art. 9 Abs. 5 lit. h, Art. 10 und 11 ELG; Art. 25a Abs. 1 ELV; Heimdefinition. Die Definition des Heimes in Art. 25a Abs. 1 ELV ist bundesrechtskonform. Ob ein Heimaufenthalt im Sinne des EL-Rechts gegeben ist, bestimmt sich danach, ob eine Einrichtung von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (E. 2.3-5). Die Rechtsprechung unter dem früheren EL-Recht (BGE 118 V 142) ist überholt (E. 4.5).

139 V 453 (9C_249/2013) from 21. Oktober 2013
Regeste: Art. 11 Abs. 3 lit. e ELG; Nichtanrechnung von Stipendien. Auch soweit Stipendien im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. e ELG die Deckung des Lebensunterhaltes bezwecken, besteht keine Veranlassung, sie für die Ergänzungsleistungen als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen (E. 3.3).

139 V 505 (9C_333/2013) from 30. Oktober 2013
Regeste: Art. 11 Abs. 1 lit. c und g ELG; Vermögensverzicht zu Lebzeiten des verstorbenen Ehegatten. Das Vermögen, auf das der verstorbene Ehegatte zu Lebzeiten verzichtet hat, stellt auch bei Ausschlagung der Erbschaft (Art. 573 Abs. 1 ZGB) und Überschuldung des Nachlasses im Umfang der Erbquote des überlebenden Ehegatten (mindestens die Hälfte [Pflichtteil]; Art. 471 Ziff. 3 ZGB) anrechenbares (Verzichts-)Vermögen dar (E. 2).

139 V 570 (9C_672/2013) from 22. November 2013
Regeste: Art. 9 Abs. 1 ELG; Art. 30 ELV; Art. 25 Abs. 2 ATSG; Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist. Aus Art. 9 Abs. 1 ELG, wonach die Ergänzungsleistung in der Regel für die Dauer eines Jahres festgesetzt wird, somit jährlich neu zu berechnen ist, folgt nicht, dass von einer zumutbaren Kenntnis der EL-Durchführungsstelle von einer allfälligen fehlerhaften erstmaligen Anspruchsberechnung und Leistungsfestsetzung von Gesetzes wegen auszugehen wäre, wie dies im Rahmen der periodisch, mindestens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Art. 30 ELV der Fall ist (E. 3.1).

139 V 574 (9C_388/2013) from 10. Dezember 2013
Regeste: Art. 11 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 ELG; unentgeltliches Wohnen. Aus der abschliessenden Aufzählung der Tatbestände nicht anrechenbarer Einnahmen in Art. 11 Abs. 3 lit. a-f ELG folgt grundsätzlich, dass alle übrigen Leistungen Dritter, die einen substanziellen Beitrag, nicht notwendigerweise in Form finanzieller Mittel, an die Bestreitung der Lebenshaltungskosten der EL-ansprechenden oder -beziehenden Person darstellen, zu berücksichtigen sind, es sei denn, sie lassen sich keinem der in Art. 11 Abs. 1 lit. a-h ELG geregelten Sachverhalte zuordnen (i.c. Unentgeltlichkeit des Wohnens bei der Lebenspartnerin als "andere wiederkehrende Leistungen" im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG qualifiziert; E. 3.3.3).

140 IV 206 (9C_171/2014) from 17. September 2014
Regeste: Art. 25 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 ATSG; Art. 146 Abs. 1 StGB; Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG; Verwirkung eines Anspruchs auf Rückforderung von Leistungen; längere Verjährungsfrist des Strafrechts. Eine Verletzung der Pflicht, wesentliche Änderungen in den für einen Leistungsanspruch massgebenden Verhältnissen zu melden, wird im Falle des Begehens durch Unterlassung nach den speziellen Strafbestimmungen in den Sozialversicherungsgesetzen geahndet (E. 6.3.2.2). Wird ein Informationsschreiben, welches an die Pflicht zur Mitteilung jeder Tatsachenänderung erinnert, nicht befolgt, so stellt dies keine Täuschung durch aktives Tun und demnach keinen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB dar (E. 6.4).

140 V 267 (9C_908/2013) from 22. Mai 2014
Regeste: Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Einkommensverzicht. Absolviert die versicherte Person in Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht eine ihr von der Invalidenversicherung zugesprochene berufliche Eingliederungsmassnahme nicht, ist dem fehlenden Eingliederungswillen auch im Bereich der Ergänzungsleistungen Rechnung zu tragen, indem im Rahmen des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auf das nach Durchführung der Eingliederungsmassnahme erzielbare Einkommen abzustellen ist (E. 5.2.2).

140 V 563 (9C_54/2014) from 18. Dezember 2014
Regeste: Art. 25a Abs. 5 KVG; Restfinanzierung der Pflegekosten; interkantonale Zuständigkeit. Derzeit fehlt eine bundesrechtliche Regelung der Frage, ob die Finanzierungszuständigkeit für ungedeckte Pflegekosten wohnsitzunabhängig (wie im Recht der Ergänzungsleistungen und der Sozialhilfe) zu bestimmen ist, oder ob der wohnsitzbegründende Eintritt in ein Alters- oder Pflegeheim zur Finanzierungszuständigkeit des Standortkantons führt (E. 5.3). Bis auf Weiteres ist grundsätzlich das kantonale bzw. kommunale Recht massgeblich. Kantonale und kommunale Legiferierungskompetenzen können aber nicht über die Kantonsgrenze hinausgehen. Eine Art. 21 ELG nachempfundene Regelung ("Zuständigkeitsperpetuierung") kann daher nicht (nur) in einem kantonalen oder kommunalen Erlass verankert sein. Sie bedarf einer für die ganze Schweiz gültigen Normierung und setzt somit ein Tätigwerden des Bundesgesetzgebers voraus. Bis zum Inkrafttreten einer bundesrechtlichen Regelung bestimmt sich zumindest im interkantonalen Verhältnis die Finanzierungszuständigkeit nach dem Wohnsitzprinzip (E. 5.4.1 und 5.4.2).

141 I 1 (8D_1/2014) from 4. Februar 2015
Regeste: Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 41 Abs. 1 lit. e und Abs. 4 BV; Art. 39A des Gesetzes des Kantons Genf vom 4. Dezember 1977 über das Wohnungswesen und den Mieterschutz; Aufhebung des Anspruches auf Mietbeihilfen für Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Das im genferischen Recht enthaltene Verbot der Kumulation von Mietbeihilfen und bundes- sowie kantonalrechtlichen Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ist nicht bundesrechtswidrig (E. 5).

141 V 343 (9C_620/2014) from 11. Mai 2015
Regeste: Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Art. 14a Abs. 2 ELV; Anrechnung von Verzichtseinkommen bei Teilinvaliden. Das hypothetische Invalideneinkommen, das der Ermittlung des Invaliditätsgrades zugrunde liegt, kann nicht als Verzichtseinkommen im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen herangezogen werden, wenn eine teilinvalide Person ihre Resterwerbsfähigkeit nicht ausschöpft. Solches kann insbesondere nicht aus BGE 140 V 267 abgeleitet werden. Den Sachverhalt der fehlenden oder unzureichenden Verwertung der Resterwerbsfähigkeit regelt Art. 14a Abs. 2 ELV (E. 5.4).

142 V 12 (9C_347/2015) from 14. Januar 2016
Regeste: Art. 9 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG; Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht invaliden Ehefrau eines AHV-altersrentenberechtigten EL-Ansprechers; Anpassungsfrist. Unter dem Titel des bei der Berechnung der Ergänzungsleistung (EL) anrechenbaren Verzichtseinkommens ist grundsätzlich auch ein hypothetisches Einkommen des (nicht invaliden) Ehegatten eines EL-Ansprechers zu berücksichtigen (E. 3). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (E. 5.4).

142 V 299 (9C_698/2015) from 17. Juni 2016
Regeste: Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 14 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und 3 ELG; Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV; Art. 9 Abs. 2 der Verordnung des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2007 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen; Mietzinsabzug bei gemeinsam bewohnter Wohnung. Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins grundsätzlich zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV). Diese Regelung gilt auch in der vorliegenden Konstellation, in welcher die Enkelin ihre im selben Haushalt lebende, EL-beziehende Grossmutter pflegte und dafür keinen Beitrag an die Miete bezahlte (E. 5 und 6).

142 V 311 (9C_166/2016) from 8. Juni 2016
Regeste: a Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; Art. 17 Abs. 1 ELV; Art. 149 Abs. 1 SchKG; Bewertung des anrechenbaren Vermögens. Verallgemeinerung und Präzisierung der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen bei der Bestimmung des Reinvermögens Schulden - i.c. solche, für die ein Pfändungsverlustschein ausgestellt wurde - vom rohen Vermögen abzuziehen sind (E. 3).

144 V 166 (9C_595/2017) from 27. Juni 2018
Regeste: Art. 34a Abs. 1 BVG; Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2; Überentschädigung. Für die Überentschädigungsberechnung nach Art. 34a Abs. 1 BVG ist zumindest bei einer Restarbeitsfähigkeit von lediglich 10 % grundsätzlich von deren Unverwertbarkeit auszugehen. Daher kann in der Regel kein entsprechendes hypothetisches Einkommen angerechnet werden (E. 4.3).

144 V 280 (9C_446/2017) from 20. Juli 2018
Regeste: Art. 25a, Art. 39 Abs. 3 und Art. 50 KVG; Art. 33 lit. i KVV; Art. 7 ff. KLV; Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und 2 sowie Art. 9 Abs. 1bis des Gesetzes des Kantons St. Gallen vom 13. Februar 2011 über die Pflegefinanzierung; Art. 2 der Verordnung des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2010 über die Pflegefinanzierung; Restfinanzierung der Pflegeleistungen bei Krankheit. Seit Inkrafttreten der neuen Pflegefinanzierung am 1. Januar 2011 leistet einerseits die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen - nach Pflegebedarf gestaffelten und limitierten - Beitrag an die Pflegeleistungen (Art. 25a Abs. 1 KVG). Anderseits haben sich auch die versicherten Personen (Art. 25a Abs. 5 Satz 1 KVG) und die öffentliche Hand an diesen zu beteiligen (Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG; E. 3). Den Kantonen ist es grundsätzlich gestattet, ihrer Restfinanzierungspflicht mittels kantonal geregelter Höchstansätze nachzukommen (E. 7.2 und 7.4). Im Einzelfall kann diese jedoch höher sein, wenn Pflegekosten nach Massgabe von Art. 7 ff. KLV festgelegt worden sind (E. 7.4).

146 V 306 (9C_688/2019) from 30. Juni 2020
Regeste: Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; anrechenbare Einnahmen bei Verschwendung des Vermögens. Auch wenn Ergänzungsleistungen ein gewisser sozialhilferechtlicher Charakter beigemessen wird, bleiben sie Sozialversicherungsleistungen. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach trotz einer selbstverschuldeten Bedürftigkeit ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen entstehen kann (E. 2.6.2).

146 V 331 (9C_135/2020) from 30. September 2020
Regeste: Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; Art. 16 Abs. 2 FZV; Zeitpunkt der Anrechnung von Guthaben eines Freizügigkeitskontos bei rückwirkender Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente. Übersicht über die Rechtsprechung. Ein verzehrbarer Vermögenswert im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG liegt nicht erst mit dem tatsächlich erfolgten Bezug des Freizügigkeitsguthabens vor, sondern bereits dann, wenn dieser rechtlich zulässig ist (E. 3 und 4). Der in Art. 16 Abs. 2 FZV normierte Anspruch auf Auszahlung des Guthabens eines Freizügigkeitskontos entsteht mit Rechtskraft der Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (E. 5).

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