Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG)

vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 16a Höhe der Rückerstattung

1 Recht­mäs­sig be­zo­ge­ne Leis­tun­gen nach Ar­ti­kel 3 Ab­satz 1 sind nach dem Tod der Be­zü­ge­rin oder des Be­zü­gers aus dem Nach­lass zu­rück­zu­er­stat­ten. Die Rück­er­stat­tung ist nur von demje­ni­gen Teil des Nach­las­ses zu leis­ten, der den Be­trag von 40 000 Fran­ken über­steigt.

2 Bei Ehe­paa­ren ent­steht ei­ne Rück­er­stat­tungs­pflicht erst aus dem Nach­lass des Zweit­ver­stor­be­nen, so­weit die Vor­aus­set­zun­gen nach Ab­satz 1 noch im­mer ge­ge­ben sind.

BGE

133 V 265 () from 24. April 2007
Regeste: Art. 2 und 3c ELG; Art. 521 Abs. 1 OR; Art. 8 und Anhang II FZA; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 1408/71: Anspruch des Angehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über die Personenfreizügigkeit (FZA) auf schweizerische Ergänzungsleistungen; Tragweite der Verpflichtung seiner Kinder, für seinen Unterhalt zu sorgen. FZA-Vertragsstaatsangehörige, die sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten, haben unter den Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wie schweizerische Staatsangehörige (E. 5). Die blosse Verpflichtung der Familienangehörigen, für den Unterhalt des Bezügers einer AHV/IV-Rente zu sorgen, stellt ohne Gegenleistung des Unterhaltsberechtigten keinen Verpfründungsvertrag oder eine ähnliche Vereinbarung im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. e ELG dar (E. 6).

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