Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG)

vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 17 Beiträge

1 Der Bund zahlt jähr­lich:

a.
einen Bei­trag von höchs­tens 16,5 Mil­lio­nen Fran­ken an die schwei­ze­ri­sche Stif­tung Pro Se­nec­tu­te;
b.
einen Bei­trag von höchs­tens 14,5 Mil­lio­nen Fran­ken an die schwei­ze­ri­sche Ver­ei­ni­gung Pro In­fir­mis;
c.
einen Bei­trag von höchs­tens 2,7 Mil­lio­nen Fran­ken an die schwei­ze­ri­sche Stif­tung Pro Ju­ve­n­tu­te.

2 Der Bun­des­rat er­höht die Ober­gren­ze der Bei­trä­ge nach Ab­satz 1 bei der Neu­fest­set­zung der Ren­ten nach Ar­ti­kel 33ter AHVG64.

3 Er setzt die Hö­he der jähr­li­chen Bei­trä­ge fest. Er er­lässt Be­stim­mun­gen über die Ver­tei­lung der Bei­trä­ge zwi­schen den zen­tra­len und den kan­to­na­len oder re­gio­na­len Or­ga­nen der ge­mein­nüt­zi­gen In­sti­tu­tio­nen.

4 Die Bei­trä­ge an die Stif­tun­gen Pro Se­nec­tu­te und Pro Ju­ve­n­tu­te wer­den aus Mit­teln der AHV, je­ne an die Ver­ei­ni­gung Pro In­fir­mis aus Mit­teln der IV ge­leis­tet.

BGE

97 I 706 () from 15. Oktober 1971
Regeste: Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8. März 1960. Die Kosten von Schutzmassnahmen beim Zusammentreffen des Telefonkabels einer neu erstellten Nationalstrasse mit einer bereits bestehenden Hochspannungsleitung gehen entsprechend der Regel von Art. 45 Abs. 1 NSG, die jener von Art. 17 ElG vorgeht, vollumfänglich zu Lasten des Nationalstrassenbaus.

132 I 249 () from 11. September 2006
Regeste: Art. 9 BV. Zivilprozess. Einrede der Nichtigkeit der Vorladung; Rechtsmissbrauch. Die Klägerin liess die Vorladung an die Kanzlei des Anwalts des Beklagten zustellen, als dieser dort noch kein Zustellungsdomizil gewählt hatte. Der Beklagte erhob die Einrede der Nichtigkeit nach kantonalem Recht, obwohl er die Vorladung erhalten hatte. Im angefochtenen Entscheid wurde die Einrede gutgeheissen, mit der Folge, dass auf die anhängig gemachte Klage nicht einzutreten war und der Arrest, der mit dieser prosequiert werden sollte, dahinfiel. Dieser Entscheid ist willkürlich, da die Einrede rechtsmissbräuchlich war.

134 III 608 (5A_374/2008) from 11. August 2008
Regeste: Pfändung einer österreichischen Alterspension; Art. 8 Abs. 1 und 2 BV, Art. 93 Abs. 1 SchKG, Art. 20 Abs. 1 und Art. 153a AHVG, Art. 20 und 32 ELG. Die ausgerichteten AHV-Renten und die Ergänzungsleistungen sind unpfändbar (E. 2.4 und 2.5). Die österreichische Alterspension ist dagegen beschränkt pfändbar (E. 2.6.1). Das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und das von Art. 8 Abs. 2 BV und den Staatsverträgen mit der Europäischen Gemeinschaft gewährleistete Diskriminierungsverbot sind nicht verletzt (E. 2.6.3-2.6.5).

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