Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG)

vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 19 Anpassung der Leistungen

Bei der Neu­fest­set­zung der Ren­ten nach Ar­ti­kel 33ter AHVG65 kann der Bun­des­rat die Hö­he der an­er­kann­ten Aus­ga­ben (Art. 10 Abs. 1), der an­re­chen­ba­ren Ein­nah­men (Art. 11 Abs. 1) und der Krank­heits- und Be­hin­de­rungs­kos­ten (Art. 14 Abs. 3 und 4) in an­ge­mes­se­ner Wei­se an­pas­sen.

BGE

130 V 263 () from 5. April 2004
Regeste: a Art. 3a Abs. 4 und 6, Art. 3b Abs. 1 lit. b, Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG; Art. 16c Abs. 1 ELV: Einbezug der Einnahmen und Ausgaben der Kinder in die Ergänzungsleistungsberechnung. Ob ein Kind, das zu einer Rente berechtigt, bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung des Anspruchstellers ausser Betracht fällt, ist auf Grund einer Vergleichsrechnung festzustellen, bei welcher die einzelnen Positionen nach Massgabe der üblichen Regelung einzusetzen sind, die bei Einbezug der Einnahmen und Ausgaben von Kindern einerseits und bei deren Ausserachtlassung andererseits gilt. Daher ist bei der Rechnung ohne Einbezug des Kindes ein Mietzinsanteil nach Art. 16c ELV zu berücksichtigen (Erw. 5.2).

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