Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG)

vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 24 Aufteilung der Verwaltungskosten

1 Die Ver­wal­tungs­kos­ten für die Fest­set­zung und die Aus­zah­lung der jähr­li­chen Er­gän­zungs­leis­tun­gen wer­den zwi­schen Bund und Kan­to­nen im Ver­hält­nis ih­rer An­tei­le an den Kos­ten für Er­gän­zungs­leis­tun­gen nach Ar­ti­kel 13 Ab­sät­ze 1 und 2 auf­ge­teilt.

2 Der Bun­des­rat re­gelt die Ein­zel­hei­ten der Fest­set­zung und das Ver­fah­ren. Er kann Fall­pau­scha­len fest­le­gen und vor­se­hen, dass die Be­tei­li­gung des Bun­des an den Ver­wal­tungs­kos­ten an­ge­mes­sen ge­kürzt wird, wenn die Vor­schrif­ten die­ses Ge­set­zes, der dar­auf ge­stütz­ten Ver­ord­nun­gen oder der Wei­sun­gen des BSV wie­der­holt nicht be­ach­tet wer­den.77

77 Fas­sung des zwei­ten Sat­zes ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Re­form), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

BGE

132 I 249 () from 11. September 2006
Regeste: Art. 9 BV. Zivilprozess. Einrede der Nichtigkeit der Vorladung; Rechtsmissbrauch. Die Klägerin liess die Vorladung an die Kanzlei des Anwalts des Beklagten zustellen, als dieser dort noch kein Zustellungsdomizil gewählt hatte. Der Beklagte erhob die Einrede der Nichtigkeit nach kantonalem Recht, obwohl er die Vorladung erhalten hatte. Im angefochtenen Entscheid wurde die Einrede gutgeheissen, mit der Folge, dass auf die anhängig gemachte Klage nicht einzutreten war und der Arrest, der mit dieser prosequiert werden sollte, dahinfiel. Dieser Entscheid ist willkürlich, da die Einrede rechtsmissbräuchlich war.

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