Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG)

vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 28 Aufsicht des Bundes

1 Der Bun­des­rat übt die Auf­sicht über die Durch­füh­rung die­ses Ge­set­zes aus. Er kann das BSV be­auf­tra­gen, den mit der Durch­füh­rung be­trau­ten Stel­len Wei­sun­gen für den ein­heit­li­chen Voll­zug zu er­tei­len.

2 Die Kan­to­ne und die ge­mein­nüt­zi­gen In­sti­tu­tio­nen ha­ben den vom Bun­des­rat be­zeich­ne­ten Stel­len al­le Aus­künf­te zu ge­ben und al­le Ak­ten zu un­ter­brei­ten, die die­se für die Auf­sicht brau­chen. Sie ha­ben zu­dem dem Bun­des­rat je­weils Jah­res­be­richt und Jah­res­rech­nung mit den ver­lang­ten sta­tis­ti­schen An­ga­ben ein­zu­rei­chen.

BGE

132 I 249 () from 11. September 2006
Regeste: Art. 9 BV. Zivilprozess. Einrede der Nichtigkeit der Vorladung; Rechtsmissbrauch. Die Klägerin liess die Vorladung an die Kanzlei des Anwalts des Beklagten zustellen, als dieser dort noch kein Zustellungsdomizil gewählt hatte. Der Beklagte erhob die Einrede der Nichtigkeit nach kantonalem Recht, obwohl er die Vorladung erhalten hatte. Im angefochtenen Entscheid wurde die Einrede gutgeheissen, mit der Folge, dass auf die anhängig gemachte Klage nicht einzutreten war und der Arrest, der mit dieser prosequiert werden sollte, dahinfiel. Dieser Entscheid ist willkürlich, da die Einrede rechtsmissbräuchlich war.

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