Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG)

vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Januar 2022)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 5 Zusätzliche Voraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer

1 Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der ha­ben nur An­spruch auf Er­gän­zungs­leis­tun­gen, wenn sie sich recht­mäs­sig in der Schweiz auf­hal­ten. Sie müs­sen sich zu­dem un­mit­tel­bar vor dem Zeit­punkt, ab dem die Er­gän­zungs­leis­tung ver­langt wird, wäh­rend zehn Jah­ren un­un­ter­bro­chen in der Schweiz auf­ge­hal­ten ha­ben (Ka­renz­frist).15

2 Für Flücht­lin­ge und staa­ten­lo­se Per­so­nen be­trägt die Ka­renz­frist fünf Jah­re.

3 Für Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der, die ge­stützt auf ein So­zi­al­ver­si­che­rungs­ab­kom­men An­spruch auf aus­ser­or­dent­li­che Ren­ten der AHV oder IV hät­ten, be­trägt die Ka­renz­frist:

a.
fünf Jah­re für Per­so­nen, die An­spruch auf ei­ne Ren­te der IV ha­ben oder hät­ten, wenn sie die Min­dest­bei­trags­dau­er nach Ar­ti­kel 36 Ab­satz 1 des Bun­des­ge­set­zes vom 19. Ju­ni 195916 über die In­va­li­den­ver­si­che­rung er­fül­len wür­den;
b.
fünf Jah­re für Per­so­nen, die, so­lan­ge sie das or­dent­li­che Ren­ten­al­ter nach Ar­ti­kel 21 AHVG17 noch nicht er­reicht ha­ben, An­spruch auf ei­ne Hin­ter­las­se­nen­ren­te der AHV ha­ben oder hät­ten, wenn die ver­stor­be­ne Per­son zum Zeit­punkt ih­res To­des die Min­dest­bei­trags­dau­er nach Ar­ti­kel 29 Ab­satz 1 AHVG er­füllt hät­te;
c.
fünf Jah­re für Per­so­nen, die ei­ne Al­ters­ren­te der AHV be­zie­hen oder das or­dent­li­che Ren­ten­al­ter nach Ar­ti­kel 21 AHVG er­reicht ha­ben und de­ren Al­ters­ren­te ei­ne Hin­ter­las­se­nen­ren­te der AHV oder ei­ne Ren­te der IV ab­löst oder ab­lö­sen wür­de;
d.
zehn Jah­re für Per­so­nen, die ei­ne Al­ters­ren­te der AHV be­zie­hen oder das or­dent­li­che Ren­ten­al­ter nach Ar­ti­kel 21 AHVG er­reicht ha­ben und de­ren Al­ters­ren­te kei­ne Hin­ter­las­se­nen­ren­te der AHV oder Ren­te der IV ab­löst oder ab­lö­sen wür­de.18

4 Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der, die we­der Flücht­lin­ge noch staa­ten­los sind noch un­ter Ab­satz 3 fal­len, ha­ben nur An­spruch auf Er­gän­zungs­leis­tun­gen, wenn sie ne­ben der Ka­renz­frist nach Ab­satz 1 ei­ne der Vor­aus­set­zun­gen nach Ar­ti­kel 4 Ab­satz 1 Buch­sta­be a, abis, ater, b Zif­fer 2 oder c oder die Vor­aus­set­zun­gen nach Ar­ti­kel 4 Ab­satz 2 er­fül­len.19

5 Hält sich ei­ne Aus­län­de­rin oder ein Aus­län­der un­un­ter­bro­chen wäh­rend mehr als drei Mo­na­ten oder in ei­nem Ka­len­der­jahr ins­ge­samt mehr als drei Mo­na­te im Aus­land auf, so be­ginnt die Ka­renz­frist mit der Rück­kehr in die Schweiz neu zu lau­fen.20

6 Der Bun­des­rat be­stimmt die Fäl­le, in de­nen die Ka­renz­frist bei ei­nem Aus­land­auf­ent­halt bis zu ei­nem Jahr aus­nahms­wei­se nicht un­ter­bro­chen wird.21

15 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2016 (Steue­rung der Zu­wan­de­rung und Voll­zugs­ver­bes­se­run­gen bei den Frei­zü­gig­keits­ab­kom­men), in Kraft seit 1. Ju­li 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007).

16 SR 831.20

17 SR 831.10

18 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Re­form), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

19 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 3 des BG vom 17. Ju­ni 2011 (Ver­bes­se­rung der Durch­füh­rung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).

20 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Re­form), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

21 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Re­form), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

BGE

97 I 524 () from 22. September 1971
Regeste: Erstellung von Telephonleitungen. Die Vorschriften der Art. 5-7 des eidg. Elektrizitätsgesetzes über die Erstellung von Telephonlinien enthalten nicht nur öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen, sondern auch eine Befreiung vom kantonalen und kommunalen Baupolizeirecht. Die Gemeinden können daher die Aufstellung von Telephonstangen nicht von einer Baubewilligung abhängig machen.

97 I 706 () from 15. Oktober 1971
Regeste: Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8. März 1960. Die Kosten von Schutzmassnahmen beim Zusammentreffen des Telefonkabels einer neu erstellten Nationalstrasse mit einer bereits bestehenden Hochspannungsleitung gehen entsprechend der Regel von Art. 45 Abs. 1 NSG, die jener von Art. 17 ElG vorgeht, vollumfänglich zu Lasten des Nationalstrassenbaus.

103 IB 247 () from 9. September 1977
Regeste: Gesetzgebung über die Forstpolizei, Elektrizitätsgesetz. Welche Ordnung ist anzuwenden, wenn die PTT-Betriebe Waldareal für den Bau von Telefonleitungen in Anspruch nehmen? 1. Zuständigkeit des Bundesgerichts. Zulässig ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, nicht die staatsrechtliche Klage nach Art. 83 lit. a OG (E. 1 und 2). 2. Massgebend sind die Vorschriften über die Forstpolizei, nicht die Art. 5 - 7 ElG. Zuständigkeit der kantonalen Behörde (E. 3 - 5). 3. Gebühren für die Entscheide der kantonalen Instanzen. Massgebend ist das kantonale Recht (E. 6).

111 V 124 () from 23. April 1985
Regeste: Art. 3 ELG: Berücksichtigung der Gewinnungskosten bei Erwerbseinkommen. Die Gewinnungskosten gemäss Art. 3 Abs. 4 lit. a ELG sind vom Brutto-Erwerbseinkommen abzuziehen; auf der Grundlage des Netto-Erwerbseinkommens ist hernach die Privilegierung gemäss Art. 3 Abs. 2 ELG zu ermitteln (Bestätigung der Rechtsprechung).

114 V 150 () from 19. Oktober 1988
Regeste: Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG. Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG in der seit 1. Januar 1987 gültigen Fassung ist im Sinne der unechten Rückwirkung auch auf Fülle anzuwenden, in welchen die Verzichtshandlung vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erfolgte, sich aber auch nach dem 1. Januar 1987 noch auswirkt.

115 V 357 () from 13. November 1989
Regeste: Art. 3 Abs. 4 lit. e und g ELG, Art. 11a und 17 Abs. 1 lit. b ELKV: Transportkostenabzug. Die ELKV-Regelung hält sich im Rahmen des Gesetzes (in der seit 1. Januar 1987 gültigen Fassung), indem sie - abgesehen von Notfällen oder vom notwendigen Transport mit Krankenwagen - die vom Einkommen abziehbaren Transportkosten begrenzt.

117 V 153 () from 25. Februar 1991
Regeste: Art. 14a Abs. 2 und Art. 14b ELV, Art. 4 Abs. 1 BV. Die Vermutungsregeln der Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV entbinden die Verwaltung nicht von der Pflicht, dem Versicherten vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren.

117 V 202 () from 1. Juli 1991
Regeste: Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG, Art. 14a ELV. - Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider haben sich die EL-Organe grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten und eigene Abklärungen nur bezüglich invaliditätsfremder Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit vorzunehmen. Frage offengelassen, wie vorzugehen ist, wenn sich der Gesundheitszustand seit der letzten Beurteilung durch die Invalidenversicherung erheblich verschlechtert hat (Erw. 2b). - Verbindlich für die EL-Organe ist auch die im Einzelfall massgebende Methode der Invaliditätsbemessung. Bei Teilerwerbstätigen, die zusätzlich in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig sind (gemischte Bemessungsmethode), ist bezüglich des Verhältnisses zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigkeit auf die entsprechende Aufteilung bei der Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung abzustellen und das gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV anrechenbare Einkommen nach dem Anteil der Erwerbstätigkeit festzusetzen (Erw. 2c).

118 V 26 () from 22. Januar 1992
Regeste: Art. 2 Abs. 1 und 1bis, Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG. Berücksichtigung von Krankheitskosten: Berechnungsarten (Erw. 3a und 5). Art. 3 Abs. 4 lit. e und 4bis ELG, Art. 19 Abs. 2 ELV, Art. 11 Abs. 4 ELKV. Abzug von Hauspflegekosten: zur Einschränkung des Abzuges der aus der Hauspflege durch Familienangehörige entstehenden Kosten (Erw. 4).

120 V 10 () from 21. Februar 1994
Regeste: Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG, Art. 17 ELV, Art. 218quinquies OR, Art. 94 Abs. 3 BGBB: Vermögensverzicht. Verkauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes an einen präsumptiven Erben zum Ertragswert. Anrechnung zum Verkehrswert verneint.

122 V 300 () from 15. Oktober 1996
Regeste: Art. 2 Abs. 3, Art. 3 Abs. 6 ELG, Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV. - Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV ist gesetzwidrig. - Eine "gesonderte" Ergänzungsleistungsberechnung für den Leistungsansprecher und dessen Kind, das Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung begründet, ist nicht zulässig.

122 V 394 () from 19. November 1996
Regeste: Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 lit. b und f, Art. 5 ELG, Art. 17 Abs. 1 und 4 ELV, Art. 745 ff. ZGB. Wie ist die Nutzniessung EL-rechtlich zu erfassen, die sich der EL-Bezüger oder -Ansprecher bei der Abtretung seiner Liegenschaft hat einräumen lassen? - Eine Gegenleistung ist dann noch als angemessen zu betrachten, wenn sich die Differenz von Leistung und Gegenleistung in einer Bandbreite von rund 10% der Leistung bewegt. - Es ist nicht zulässig, den kapitalisierten Wert der Nutzniessung als Vermögen anzurechnen. - Für die Anrechnung eines geldwerten Ausgleichs für den nach Einräumung der Nutzniessung nicht mehr möglichen Vermögensverzehr in die EL-Berechnung fehlt die rechtliche Grundlage.

123 V 81 () from 6. Juni 1997
Regeste: Art. 3 Abs. 4 lit. g und Abs. 4bis ELG, Art. 17 Abs. 1 lit. b ELKV: Behinderungsbedingte Mehrkosten. Die in Art. 17 Abs. 1 lit. b ELKV enthaltene Beschränkung der abziehbaren Transportkosten auf solche zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort ist gesetzmässig.

123 V 184 () from 30. Juni 1997
Regeste: Art. 3 Abs. 1 lit. c ELG: Zum Begriff der "anderen wiederkehrenden Leistungen". Die von einer Krankenkasse aus einer Langzeitpflegeversicherung periodisch ausgerichteten Beiträge an die Kosten des Aufenthaltes in einem Pflegeheim zählen als "andere wiederkehrende Leistungen" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c ELG zum anrechenbaren Einkommen.

123 V 258 () from 11. Dezember 1997
Regeste: Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 4 lit. a, Art. 5 Abs. 1 ELG, Art. 11 ELV, Art. 11 Abs. 2 AHVV. Mehrkosten für auswärtige Verpflegung können nur in dem Masse als Gewinnungskosten vom Einkommen abgezogen werden, in welchem sie die in Art. 11 Abs. 2 AHVV in Verbindung mit Art. 11 ELV festgesetzten Beträge übersteigen.

126 V 252 () from 20. Juli 2000
Regeste: Art. 3b Abs. 3 lit. b ELG: Hypothekarzinsen als anerkannte Ausgaben. Nach der gesetzlichen Regelung werden Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft anerkannt; dieser stimmt nicht zwangsläufig mit dem steuerrechtlichen Mietwert überein. Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG: Mietzins einer Wohnung als anerkannte Ausgabe. Diese Bestimmung findet auch bei Personen Anwendung, die in ihrer eigenen Liegenschaft wohnen. In diesem Fall entspricht die zulässige Ausgabe dem als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen berücksichtigten Mietwert.

130 V 263 () from 5. April 2004
Regeste: a Art. 3a Abs. 4 und 6, Art. 3b Abs. 1 lit. b, Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG; Art. 16c Abs. 1 ELV: Einbezug der Einnahmen und Ausgaben der Kinder in die Ergänzungsleistungsberechnung. Ob ein Kind, das zu einer Rente berechtigt, bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung des Anspruchstellers ausser Betracht fällt, ist auf Grund einer Vergleichsrechnung festzustellen, bei welcher die einzelnen Positionen nach Massgabe der üblichen Regelung einzusetzen sind, die bei Einbezug der Einnahmen und Ausgaben von Kindern einerseits und bei deren Ausserachtlassung andererseits gilt. Daher ist bei der Rechnung ohne Einbezug des Kindes ein Mietzinsanteil nach Art. 16c ELV zu berücksichtigen (Erw. 5.2).

141 V 396 (9C_635/2014) from 10. Juni 2015
Regeste: Art. 4 ELG; Art. 5 Bst. a und Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009; Anspruch eines Bezügers einer rumänischen Invalidenrente auf schweizerische Ergänzungsleistungen. Das Prinzip der Gleichstellung von Leistungen gemäss Art. 5 Bst. a der Verordnung Nr. 883/2004 gelangt nicht zur Anwendung bei einer Person, die eine rumänische Invalidenrente bezieht und Anspruch auf schweizerische Ergänzungsleistungen erhebt. Die Schweiz und Rumänien haben die Übereinstimmung ihres jeweiligen Invalidenversicherungssystems nicht ausdrücklich durch eine Erklärung im Sinne von Art. 46 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2004 in Anhang VII anerkannt. Der Bezug einer rumänischen Invalidenrente verleiht mithin keinen Anspruch auf schweizerische Ergänzungsleistungen (E. 7).

143 I 1 (8C_182/2016) from 6. Dezember 2016
Regeste: a Art. 22, Art. 42 Abs. 2, Art. 87, Art. 95 lit. b und Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 34 BGerR; Beschwerde gegen Erlasse. Zuständigkeit der I. sozialrechtlichen Abteilung (E. 1.1). Mangels kantonalen Verfahrens zur abstrakten Normenkontrolle ist die Beschwerde direkt ans Bundesgericht zulässig (E. 1.2). Internationales Recht muss direkt anwendbar sein, damit es vor Bundesgericht angerufen werden kann (E. 1.3). Begründungserfordernisse (E. 1.4). Überprüfungsbefugnis des Verfassungsrichters im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle (E. 2.3).

143 V 81 (9C_307/2016) from 29. März 2017
Regeste: Art. 4, Art. 5 und Art. 32 ELG; Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681); Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1); Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (AS 2015 345): ratione temporis, materiae und personae für Ergänzungsleistungen gemäss ELG im Anwendungsbereich des FZA und seiner Verordnungen. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach die Ergänzungsleistungen gemäss ELG in den Anwendungsbereich von Anhang II FZA und seiner Verordnungen fallen, insbesondere auch im Lichte der neuen Verordnung (EU) Nr. 465/2012 (E. 7.1). Die in der Schweiz wohnhafte Nicht-EU-Staatsbürgerin, die mit einem Schweizer Bürger mit doppelter Staatsbürgerschaft, davon eine EU-Staatsbürgerschaft, verheiratet ist, hat einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (E. 7.2), den sie als Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats geltend machen kann (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004; E. 8.2.2). Die Voraussetzung für die Anwendung des FZA ratione personae (E. 8.1): nebst der Voraussetzung der Nationalität (E. 8.2.1) oder des Familienstatus (E. 8.2.2) ist ein grenzüberschreitender Sachverhalt notwendig (E. 8.3). Letzterer ist nicht gegeben durch den blossen Besitz einer doppelten Staatsbürgerschaft, sprich einer Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedstaats neben derer des Wohnsitzstaats. Der grenzüberschreitende Sachverhalt ist nämlich nur gegeben, falls das eigene Recht auf Personenfreizügigkeit auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats ausgeübt wird (E. 8.3.3.2). Eine Inländerdiskriminierung resultiert daraus nicht (E. 8.3.3.2).

145 V 231 (8C_660/2018) from 7. Mai 2019
Regeste: Art. 6 Abs. 2 IVG; Art. 2 und 8 sowie Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit; Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; Art. 2 Abs. 1, Art. 4 und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; persönlicher Geltungsbereich; Leistungsexport. Zusammenfassung der Rechtsprechung zu den Rechten von Familienangehörigen im Sinne der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 (E. 8.3). Die Ehefrau eines in Deutschland wohnhaften Schweizers, der im EU-Raum einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, fällt als Familienangehörige - ungeachtet ihrer eigenen Drittstaatsangehörigkeit - in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 (E. 7.2 und 10.1). Sie kann sich hinsichtlich des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung auf die Grundsätze der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 resp. Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004; E. 10.1) sowie des Leistungsexports (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 resp. Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004; E. 10.2) berufen.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden