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Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 28Aufsicht des Bundes
1 Der Bundesrat übt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus. Er kann das BSV beauftragen, den mit der Durchführung betrauten Stellen Weisungen für den einheitlichen Vollzug zu erteilen.
2 Die Kantone und die gemeinnützigen Institutionen haben den vom Bundesrat bezeichneten Stellen alle Auskünfte zu geben und alle Akten zu unterbreiten, die diese für die Aufsicht brauchen. Sie haben zudem dem Bundesrat jeweils Jahresbericht und Jahresrechnung mit den verlangten statistischen Angaben einzureichen.