Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG)


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Art. 14 Krankheits- und Behinderungskosten

1 Die Kan­to­ne ver­gü­ten den Be­zü­ge­rin­nen und Be­zü­gern ei­ner jähr­li­chen Er­gän­zungs­leis­tung die aus­ge­wie­se­nen, im lau­fen­den Jahr ent­stan­de­nen Kos­ten für:69

a.
zahn­ärzt­li­che Be­hand­lung;
b.
Hil­fe, Pfle­ge und Be­treu­ung zu Hau­se so­wie in Ta­ges­s­truk­tu­ren;
bbis.70
vor­über­ge­hen­de Auf­ent­hal­te in ei­nem Heim oder Spi­tal, längs­tens je­doch für 3 Mo­na­te; dau­ert der Heim- oder Spi­tal­auf­ent­halt län­ger als 3 Mo­na­te, wird die jähr­li­che Er­gän­zungs­leis­tung rück­wir­kend ab dem Heim- oder Spi­tal­ein­tritt nach Ar­ti­kel 10 Ab­satz 2 be­rech­net;
c.
ärzt­lich an­ge­ord­ne­te Ba­de- und Er­ho­lungs­ku­ren;
d.
Di­ät;
e.
Trans­por­te zur nächst­ge­le­ge­nen Be­hand­lungs­stel­le;
f.
Hilfs­mit­tel; und
g.
die Kos­ten­be­tei­li­gung nach Ar­ti­kel 64 KVG71.

2 Die Kan­to­ne be­zeich­nen die Kos­ten, die nach Ab­satz 1 ver­gü­tet wer­den kön­nen. Sie kön­nen die Ver­gü­tung auf im Rah­men ei­ner wirt­schaft­li­chen und zweck­mäs­si­gen Leis­tungs­er­brin­gung er­for­der­li­che Aus­ga­ben be­schrän­ken.

3 Für die zu­sätz­lich zur jähr­li­chen Er­gän­zungs­leis­tung ver­gü­te­ten Krank­heits- und Be­hin­de­rungs­kos­ten kön­nen die Kan­to­ne Höchst­be­trä­ge fest­le­gen. Die­se dür­fen je­doch fol­gen­de Be­trä­ge pro Jahr nicht un­ter­schrei­ten:

a. bei zu Hau­se le­ben­den Per­so­nen:

1.
al­lein­ste­hen­de und ver­wit­we­te Per­so­nen,

Ehe­gat­ten von in Hei­men oder Spi­tä­lern le­ben­den Per­so­nen:


25 000 Fran­ken

2.
Ehe­paa­re:

50 000 Fran­ken

3.
Voll­wai­sen:

10 000 Fran­ken

b. bei in Hei­men oder Spi­tä­lern le­ben­den Per­so­nen:

6 000 Fran­ken

4 Bei zu Hau­se le­ben­den Per­so­nen mit ei­nem An­spruch auf ei­ne Hilflo­sen­ent­schä­di­gung der IV oder der Un­fall­ver­si­che­rung er­höht sich der Min­dest­be­trag nach Ab­satz 3 Buch­sta­be a Zif­fer 1 bei schwe­rer Hilf­lo­sig­keit auf 90 000 Fran­ken, so­weit die Kos­ten für Pfle­ge und Be­treu­ung durch die Hilflo­sen­ent­schä­di­gung und den As­sis­tenz­bei­trag der AHV oder der IV nicht ge­deckt sind.72 Der Bun­des­rat re­gelt die ent­spre­chen­de Er­hö­hung bei mit­tel­schwe­rer Hilf­lo­sig­keit und die Er­hö­hung des Be­tra­ges für Ehe­paa­re.

5 Der Be­trag wird auch bei Be­zü­ge­rin­nen und Be­zü­gern ei­ner Hilflo­sen­ent­schä­di­gung der AHV, die vor­her ei­ne Hilflo­sen­ent­schä­di­gung der IV be­zo­gen ha­ben, nach Ab­satz 4 er­höht.

6 Per­so­nen, die auf Grund ei­nes Ein­nah­men­über­schus­ses kei­nen An­spruch auf ei­ne jähr­li­che Er­gän­zungs­leis­tung ha­ben, ha­ben An­spruch auf die Ver­gü­tung der Krank­heits- und Be­hin­de­rungs­kos­ten, die den Ein­nah­men­über­schuss über­stei­gen.

7 Die Kan­to­ne kön­nen in Rech­nung ge­stell­te Kos­ten, wel­che noch nicht be­zahlt sind, di­rekt dem Rech­nungs­stel­ler oder der Rech­nungs­stel­le­rin ver­gü­ten.

69 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Re­form), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

70 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Re­form), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

71 SR 832.10

72 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Re­vi­si­on, ers­tes Mass­nah­men­pa­ket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).

BGE

114 V 145 () from 15. Februar 1988
Regeste: Art. 4 Abs. 1 BV, art. 72 AHVG: Rechtsweg bei formeller Rechtsverweigerung. Verweigert eine kantonale oder eine Verbands-Ausgleichskasse eine Verfügung oder verzögert sie einen Bescheid, so steht es - im Rahmen seiner Aufsichtsbefugnis - dem Bundesamt für Sozialversicherung zu, über eine Beschwerde zu befinden, die ein Versicherter gegen diese Verweigerung einer Verfügung oder gegen diese ungerechtfertigte Verzögerung erhoben hat.

138 I 225 (9C_881/2011) from 27. Juni 2012
Regeste: Art. 14 ELG; § 8 Abs. 3 ELG/SZ; Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen von Ergänzungsleistungen. Die Limitierung der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten in Verweisung auf Art. 14 ELG verletzt weder das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 14 EMRK noch das Recht auf Familienleben gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK (E. 3.5-3.9).

140 V 433 (8C_655/2013) from 18. August 2014
Regeste: Art. 19 Abs. 2 FamZG; Anspruch nichterwerbstätiger Personen auf Familienzulagen. Art. 19 Abs. 2 FamZG schliesst die Bezüger von Ergänzungsleistungen gemäss ELG vom Kreis der Anspruchsberechtigten grundsätzlich aus. Indessen betrifft diese Bestimmung nur die Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG (E. 4).

140 V 543 (9C_648/2013) from 17. Oktober 2014
Regeste: Art. 42sexies IVG; Art. 39e und 39f IVV; Assistenzbeitrag. Das standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2 ist grundsätzlich geeignet, den gesamten Hilfebedarf einer versicherten Person zu ermitteln (E. 3.2.2). Die Höhe des Pauschalansatzes für den Assistenzbeitrag von Fr. 32.50 resp. 32.80 pro Stunde gemäss Art. 39f Abs. 1 IVV ist gesetzeskonform (E. 3.3). Im Verfahren betreffend den Assistenzbeitrag kann eine neue Abklärung von Aspekten der Hilflosigkeit namentlich dann angezeigt sein, wenn sie zwar nicht für den Schweregrad der Hilflosigkeit und den entsprechenden Entschädigungsanspruch, jedoch für den Anspruch auf Assistenzbeitrag bedeutsam sind (E. 3.4.4). Was unter einer Institution im Sinne von Art. 42sexies Abs. 2 IVG und Art. 39e Abs. 4 IVV zu verstehen ist, ergibt sich in erster Linie aus Art. 3 IFEG. Die in Art. 39e Abs. 4 IVV vorgesehene pauschale Kürzung des Höchstansatzes entsprechend dem regelmässigen Aufenthalt in einer solchen Institution ist gesetzmässig (E. 3.5). Die Höchstansätze von Art. 39e IVV beinhalten die durch die Hilflosenentschädigung und allfällige Beiträge für Dienstleistungen Dritter oder an Grundpflege nach Art. 25a KVG zu deckende Zeit (E. 3.6.3).

141 V 175 (9C_686/2014) from 17. März 2015
Regeste: Art. 64a KVG; Art. 105i KVV; Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen. Art. 105i KVV bildet eine hinreichende gesetzliche Grundlage, um Verfügungen über die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und von Sozialhilfe einem Verlustschein gleichzusetzen (E. 4.2). Die Übernahme durch den Kanton von 85 % der Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die zur Ausstellung eines Verlustscheines oder eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben, greift nicht in die vertragliche Beziehung zwischen Krankenversicherer und Versicherten ein. Der Krankenversicherer allein bleibt berechtigt, die Bezahlung von unbezahlten Forderungen zu bewirken. Ein Kanton hat nicht die Befugnis, einen Krankenversicherer daran zu hindern, einen Versicherten zu betreiben (E. 4.4).

141 V 642 (9C_715/2014) from 23. Juni 2015
Regeste: Art. 42sexies Abs. 4 IVG; Art. 39g Abs. 2 lit. b Ziff. 2 IVV; Assistenzbeitrag pro Jahr. Für die Mithilfe von Angehörigen im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist entscheidend, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (E. 4.3.2). Der standardisierte Einbezug der Schadenminderungspflicht gemäss Art. 39g Abs. 2 lit. b IVV lässt sich so weit und so lange nicht beanstanden, als eine schadenmindernde Mithilfe Angehöriger im Einzelfall objektiv tatsächlich möglich und zumutbar ist (E. 4.3.3).

142 V 299 (9C_698/2015) from 17. Juni 2016
Regeste: Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 14 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und 3 ELG; Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV; Art. 9 Abs. 2 der Verordnung des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2007 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen; Mietzinsabzug bei gemeinsam bewohnter Wohnung. Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins grundsätzlich zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV). Diese Regelung gilt auch in der vorliegenden Konstellation, in welcher die Enkelin ihre im selben Haushalt lebende, EL-beziehende Grossmutter pflegte und dafür keinen Beitrag an die Miete bezahlte (E. 5 und 6).

142 V 349 (9C_583/2015) from 17. Juni 2016
Regeste: Art. 14 und 16 ELG; Art. 19b ELV; Art. 5 und 8 des Tessiner Einführungsgesetzes vom 23. Oktober 2007 zum Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten durch die Kantone im Rahmen der Ergänzungsleistung, wenn eine Hilflosenentschädigung ausgerichtet wird. Seit dem 1. Januar 2008 obliegt es den Kantonen, die Art und Weise der Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten näher zu regeln. Mangels einer spezifischen bundesrechtlichen Vorschrift sind die Kantone insbesondere frei festzulegen, ob eine Hilflosenentschädigung von den Kosten nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG abzuziehen ist, wenn diese weniger als Fr. 25'000.- betragen. Bundesrechtlich vorgeschrieben ist ein solcher Abzug nur in den in Art. 14 Abs. 4 ELG und Art. 19b ELV vorgesehenen Fällen (E. 6.3). Das Recht des Kantons Tessin kennt bei der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, für welche nicht eine andere Versicherung aufkommt, keinen Abzug der Hilflosenentschädigung (E. 7.2).

142 V 457 (9C_282/2016) from 12. September 2016
Regeste: Art. 14 Abs. 4, 5 und 6 ELG; Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Der bundesrechtliche Mindestansatz von Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG wird nur erhöht für Personen, die Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invaliden- oder der Unfallversicherung haben resp. hatten, nicht aber für solche, denen eine Hilflosenentschädigung der AHV ausgerichtet wird (E. 3). Bei Versicherten mit einem Einnahmenüberschuss kann dieser an die anerkannten, d.h. an die auf einen allfälligen kantonalrechtlichen Höchstbetrag im Sinne von Art. 14 Abs. 3 bis 5 ELG reduzierten Krankheits- und Behinderungskosten angerechnet werden (E. 4).

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