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Art. 23 Revision
1 Bei den Stellen, die Ergänzungsleistungen festsetzen und auszahlen, ist jährlich mindestens einmal eine Revision durchzuführen. Die Revision hat sich auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, die Buchführung, die Jahresrechnung und die Geschäftsführung zu erstrecken.85 2 Für die Revision einer Ausgleichskasse, die Ergänzungsleistungen festsetzt und auszahlt, ist die Revisionsstelle zuständig, welche die Ausgleichskasse nach Artikel 68 AHVG86 revidiert. 3 Für die Revision anderer Durchführungsstellen bezeichnet der Kanton die Revisionsstelle. Er kann die Aufgabe einer für die Revision von Ausgleichskassen zugelassenen Revisionsstelle oder einer geeigneten kantonalen Kontrollstelle übertragen. 4 Artikel 72b Buchstabe e AHVG findet sinngemäss Anwendung.87 85 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 20201). 87 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 20201). |