Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG)


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Art. 24 Aufteilung der Verwaltungskosten

1 Die Ver­wal­tungs­kos­ten für die Fest­set­zung und die Aus­zah­lung der jähr­li­chen Er­gän­zungs­leis­tun­gen wer­den zwi­schen Bund und Kan­to­nen im Ver­hält­nis ih­rer An­tei­le an den Kos­ten für Er­gän­zungs­leis­tun­gen nach Ar­ti­kel 13 Ab­sät­ze 1 und 2 auf­ge­teilt.

2 Der Bun­des­rat re­gelt die Ein­zel­hei­ten der Fest­set­zung und das Ver­fah­ren. Er kann Fallpauschalen festlegen und vorsehen, dass die Beteiligung des Bundes an den Verwaltungskosten angemessen gekürzt wird, wenn die Vorschriften dieses Gesetzes, der darauf gestützten Verordnungen oder der Weisungen desBun­des­amt für So­zi­al­ver­si­che­run­gen (BSV) wiederholt nicht beachtet werden.88

88 Fas­sung des zwei­ten Sat­zes ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Re­form), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

BGE

132 I 249 () from 11. September 2006
Regeste: Art. 9 BV. Zivilprozess. Einrede der Nichtigkeit der Vorladung; Rechtsmissbrauch. Die Klägerin liess die Vorladung an die Kanzlei des Anwalts des Beklagten zustellen, als dieser dort noch kein Zustellungsdomizil gewählt hatte. Der Beklagte erhob die Einrede der Nichtigkeit nach kantonalem Recht, obwohl er die Vorladung erhalten hatte. Im angefochtenen Entscheid wurde die Einrede gutgeheissen, mit der Folge, dass auf die anhängig gemachte Klage nicht einzutreten war und der Arrest, der mit dieser prosequiert werden sollte, dahinfiel. Dieser Entscheid ist willkürlich, da die Einrede rechtsmissbräuchlich war.

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