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Art. 24 Aufteilung der Verwaltungskosten
1 Die Verwaltungskosten für die Festsetzung und die Auszahlung der jährlichen Ergänzungsleistungen werden zwischen Bund und Kantonen im Verhältnis ihrer Anteile an den Kosten für Ergänzungsleistungen nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 aufgeteilt. 2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Festsetzung und das Verfahren. Er kann Fallpauschalen festlegen und vorsehen, dass die Beteiligung des Bundes an den Verwaltungskosten angemessen gekürzt wird, wenn die Vorschriften dieses Gesetzes, der darauf gestützten Verordnungen oder der Weisungen desBundesamt für Sozialversicherungen (BSV) wiederholt nicht beachtet werden.88 88 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). BGE
132 I 249 () from 11. September 2006
Regeste: Art. 9 BV. Zivilprozess. Einrede der Nichtigkeit der Vorladung; Rechtsmissbrauch. Die Klägerin liess die Vorladung an die Kanzlei des Anwalts des Beklagten zustellen, als dieser dort noch kein Zustellungsdomizil gewählt hatte. Der Beklagte erhob die Einrede der Nichtigkeit nach kantonalem Recht, obwohl er die Vorladung erhalten hatte. Im angefochtenen Entscheid wurde die Einrede gutgeheissen, mit der Folge, dass auf die anhängig gemachte Klage nicht einzutreten war und der Arrest, der mit dieser prosequiert werden sollte, dahinfiel. Dieser Entscheid ist willkürlich, da die Einrede rechtsmissbräuchlich war. |