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Art. 29 Genehmigung von Vollzugsbestimmungen und Grundsätzen
1 Die von den Kantonen erlassenen Vollzugsbestimmungen sind dem Bund zur Genehmigung zu unterbreiten. 2 Die Grundsätze der gemeinnützigen Institutionen sind dem BSV101 zur Genehmigung zu unterbreiten und sind für die Organe der Institutionen verbindlich. 101 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). |