Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG)


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Art. 8 Verweigerung der Ergänzungsleistung

Die Er­gän­zungs­leis­tun­gen wer­den dau­ernd oder vor­über­ge­hend ver­wei­gert, wenn ei­ne Ren­te ge­stützt auf Ar­ti­kel 21 Ab­satz 1 oder 2 ATSG27 ver­wei­gert wird.

BGE

97 I 706 () from 15. Oktober 1971
Regeste: Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8. März 1960. Die Kosten von Schutzmassnahmen beim Zusammentreffen des Telefonkabels einer neu erstellten Nationalstrasse mit einer bereits bestehenden Hochspannungsleitung gehen entsprechend der Regel von Art. 45 Abs. 1 NSG, die jener von Art. 17 ElG vorgeht, vollumfänglich zu Lasten des Nationalstrassenbaus.

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