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Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG)

Art. 8 Verweigerung der Ergänzungsleistung

Die Er­gän­zungs­leis­tun­gen wer­den dau­ernd oder vor­über­ge­hend ver­wei­gert, wenn ei­ne Ren­te ge­stützt auf Ar­ti­kel 21 Ab­satz 1 oder 2 ATSG27 ver­wei­gert wird.