Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG)


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Art. 11a Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte 65

1 Ver­zich­tet ei­ne Per­son frei­wil­lig auf die Aus­übung ei­ner zu­mut­ba­ren Er­werbs­tä­tig­keit, so ist ein ent­spre­chen­des hy­po­the­ti­sches Er­w­erb­sein­kom­men als an­re­chen­ba­re Ein­nah­me zu be­rück­sich­ti­gen. Die An­rech­nung rich­tet sich nach Ar­ti­kel 11 Ab­satz 1 Buch­sta­be a.

2 Die üb­ri­gen Ein­nah­men, Ver­mö­gens­wer­te und ge­setz­li­chen oder ver­trag­li­chen Rech­te, auf die ei­ne Per­son oh­ne Rechts­pflicht und oh­ne gleich­wer­ti­ge Ge­gen­leis­tung ver­zich­tet hat, wer­den als Ein­nah­men an­ge­rech­net, als wä­re nie dar­auf ver­zich­tet wor­den.

3 Ein Ver­mö­gens­ver­zicht liegt auch vor, wenn ab der Ent­ste­hung des An­spruchs auf ei­ne Hin­ter­las­se­nen­ren­te der AHV be­zie­hungs­wei­se auf ei­ne Ren­te der IV pro Jahr mehr als 10 Pro­zent des Ver­mö­gens ver­braucht wur­den, oh­ne dass ein wich­ti­ger Grund da­für vor­liegt. Bei Ver­mö­gen bis 100 000 Fran­ken liegt die Gren­ze bei 10 000 Fran­ken pro Jahr. Der Bun­des­rat re­gelt die Ein­zel­hei­ten; er be­stimmt ins­be­son­de­re die wich­ti­gen Grün­de.

4 Bei Be­zü­ge­rin­nen und Be­zü­gern ei­ner Al­ters­ren­te der AHV gilt Ab­satz 3 auch für die 10 Jah­re vor dem Be­ginn des Ren­ten­an­spru­ches.

65 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Re­form), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Sie­he auch die UeB die­ser Änd. am Schluss des Tex­tes.

BGE

146 V 306 (9C_688/2019) from 30. Juni 2020
Regeste: Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; anrechenbare Einnahmen bei Verschwendung des Vermögens. Auch wenn Ergänzungsleistungen ein gewisser sozialhilferechtlicher Charakter beigemessen wird, bleiben sie Sozialversicherungsleistungen. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach trotz einer selbstverschuldeten Bedürftigkeit ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen entstehen kann (E. 2.6.2).

150 V 105 (8C_499/2023) from 6. März 2024
Regeste: Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ELG; Art. 12 Abs. 1 der st. gallischen Verordnung vom 11. Dezember 2007 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen; Pflege und Betreuung durch in die EL-Berechnung eingeschlossene Familienangehörige. Eine kantonale Ausführungsbestimmung zu den im Rahmen der EL zu tragenden Krankheits- und Behinderungskosten, die wie die vormalige Regelung in der ELKV keine Übernahme von Kosten für die Pflege und Betreuung durch in die EL-Berechnung eingeschlossene Familienangehörige vorsieht, ist gesetzeskonform (E. 6.2). Sie führt auch nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung mit getrennt lebenden Ehegatten (E. 6.6).

150 V 198 (8C_438/2023) from 18. März 2024
Regeste: Art. 114 Abs. 5 BV; Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 13 Abs. 2 und 3 ÜLG (in Kraft seit 1. Juli 2021); Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose; Anspruchsvoraussetzungen für die Überbrückungsleistungen; Verzicht auf Vermögenswerte; Auslegung. Im Rahmen des Verzichts auf Vermögenswerte bezieht sich Art. 13 Abs. 2 ÜLG auf Fälle von Veräusserung, während Art. 13 Abs. 3 ÜLG den übermässigen Vermögensverbrauch betrifft (E. 7.2.3.2). Einfluss des Systems der Ergänzungsleistungen auf die Überbrückungsleistungen (E. 7.2.3.2) und abweichende Regelung für den übermässigen Vermögensverbrauch vor Entstehung des Anspruchs (E. 7.2.3.3). Zusammenfassung der Rechtsprechung im Bereich der Ergänzungsleistungen betreffend die Definition des Verzichts bei Veräusserungen (E. 7.2.3.4.1), den zu berücksichtigenden Zeitraum, die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers und die Folgen bei nicht begründetem aussergewöhnlichem Vermögensverbrauch (E. 7.2.3.4.2). Mit Blick auf den klaren Willen des Gesetzgebers, das System der Ergänzungsleistungen möglichst zu übernehmen, kann die in diesem Zusammenhang entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich zur Interpretation der Bestimmungen über die Überbrückungsleistungen herangezogen werden; dies muss insbesondere für die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Fragen zum Vermögensverzicht gelten, unter Vorbehalt der ausdrücklichen Regelung von Art. 13 Abs. 3 ÜLG zur Berücksichtigung eines übermässigen Vermögensverbrauchs in zeitlicher Hinsicht (E. 7.2.3.5).

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