Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG)


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Art. 13 Finanzierung

1 Die jähr­li­chen Er­gän­zungs­leis­tun­gen wer­den zu fünf Ach­teln vom Bund und zu drei Ach­teln von den Kan­to­nen ge­tra­gen.

2 Bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen übernimmt der Bund fünf Achtel der jährlichen Ergänzungsleistungen, soweit die Summe des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1, des Betrags von 13 200 Franken für den Mietzins und der Beträge für die anerkannten Ausgaben nach Artikel 10 Absatz 3 nicht durch die anrechenbaren Einnahmen gedeckt sind; die mit dem Heim- oder Spitalaufenthalt in direktem Zusammenhang stehenden Einnahmen werden dabei nicht berücksichtigt. Den Rest tragen die Kantone.67

3 Der Bun­des­bei­trag wird zu­erst aus den zweck­ge­bun­de­nen Er­trä­gen aus der Be­las­tung des Ta­baks und der ge­brann­ten Was­ser fi­nan­ziert. Der feh­len­de Be­trag wird mit all­ge­mei­nen Mit­teln ge­deckt.68

4 Der Bun­des­rat kann Re­ge­lun­gen für ei­ne ein­fa­che­re Be­rech­nung des Bun­des­an­teils er­las­sen; er re­gelt das Ver­fah­ren für des­sen Aus­rich­tung.

67 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Re­form), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

68 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).

BGE

147 V 312 (9C_215/2020) from 28. Mai 2021
Regeste: Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG; Art. 13 Abs. 1 der st. gallischen Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen; Art. 8 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 BV; Krankheits- und Behinderungskosten. Eine kantonale Ausführungsbestimmung zu den im Rahmen der Ergänzungsleistung zu tragenden Krankheits- und Behinderungskosten, die wie die vormalige Regelung in der ELKV keine Übernahme von Kosten für die Betreuung eines gesunden Kindes in einer Tagesstruktur vorsieht, ist gesetzeskonform (E. 6.2). Dies führt weder zu einer Ungleichbehandlung mit Kindern, die dauerhaft fremdplatziert sind (E. 6.3), noch verstösst eine solche Bestimmung grundsätzlich gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens (E. 6.4).

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