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Art. 18 Verwendung
1 Die Beiträge sind zu verwenden:
2 Personen, die dauernd von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt werden, dürfen keine Leistungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b gewährt werden. 3 Die gemeinnützigen Institutionen haben Grundsätze über die Verwendung der Beiträge festzulegen. 4 Der Bundesrat kann:
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